ASLOGOVGH München, Urteil vom 16. November 2012, Az. 4 B 12.1660, www.landesanwaltschaft.bayern.de

Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der oberpfälzischen kreisangehörigen Gemeinde S, auf dem er mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde im Jahr 2007 als Ersatz für einen nicht mehr funktionsfähigen Hausbrunnen einen neuen Brunnen zur Trink- und Brauchwasserversorgung errichtet hatte. Die Kosten dafür lagen bei 12.000 Euro.
  Die Gemeinde S hat die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Zweckverband Z übertragen, der auch die zugehörigen notwendigen Satzungen erlassen hatte. Im April 2013 wurde das Grundstück des K erstmals durch die vom Zweckverband betriebene Wasserversorgungseinrichtung erschlossen. Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid ordnete der Zweckverband gemäß seiner Wasserabgabesatzung (WAS) den Anschluss des Grundstücks an die bestehende Wasserversorgungsanlage an und verpflichtete K, den Wasserbedarf für sein Anwesen aus der Anlage zu decken.
  K beantragte daraufhin beim Zweckverband eine befristete Befreiung vom Benutzungszwang bezüglich seines gesamten Wasserbedarfs sowie eine unbefristete Beschränkung der Benutzungspflicht bezüglich der Teilbedarfe „Gartenwasser“ und „Toilettenspülung“. Es sei anerkannt, dass eine vor Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs errichtete Eigenwasserversorgung für die Dauer der Amortisation der Aufwendungen eine auf maximal zehn Jahre befristete Befreiung rechtfertige; zudem bestehe ein Anspruch, bestimmte Verbrauchszwecke auf Dauer von der Benutzungspflicht auszunehmen.
  Nachdem der Zweckverband mit formlosem Schreiben vom 21. Mai 2013 den Antrag des K abgelehnt hatte, erhob dieser beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung einer Befreiung vom Benutzungszwang zur Deckung des gesamten Wasserbedarfs für das klägerische Anwesen befristet bis 31. Mai 2017 zu verpflichten, und ihn darüber hinaus zu verpflichten, die Benutzungspflicht hinsichtlich der Teilbedarfe „Gartenbewässerung“ und „Toilettenspülung“ zu beschränken.
  Er brachte vor, dass die Bewohner seines Ortsteils erstmals im Januar 2010 auf den beabsichtigten Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung hingewiesen worden seien. Der jährliche Wasserverbrauch seines allein bewohnten Anwesens bewege sich zwischen 12 m³ und 15 m³, so dass sich die Investitionen für den Hausbrunnen nicht vor dem 31. Mai 2017 zumindest zur Hälfte amortisiert hätten. Das Wasser aus dem Brunnen halte laut einem Prüfbericht vom 30. Mai 2011 die geltenden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung ein.
  Der Zweckverband brachte vor, dass die Verbandsversammlung schon im September 2007 beschlossen hatte, das Grundstück des K anzuschließen, dass er davon jetzt überrascht worden sei, könne nicht angenommen werden, er hätte den Hausbrunnen daher auf eigenes wirtschaftliches Risiko hergestellt.
  Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang bestehe nicht, da die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze beim Kläger nicht überschritten sei. Die Ausgaben für den Hausbrunnen in Höhe von ca. 12.000 Euro seien im Hinblick auf den Wert des Grundstücks von 350.000 € nicht erheblich.
  Auch eine Teilbefreiung komme nicht in Betracht. Wenn jeder Grundstückseigentümer seine Toilettenspülung und die Gartenbewässerung nur mit Regenwasser betreibe, gingen dem Zweckverband jährlich etwa 12% der Gebühren verloren, so dass die Wasserpreise steigen würden, das sei der Allgemeinheit nicht zumutbar.

Erfolgsaussichten der Klage? Die Satzung enthält einen Anspruch auf Befreiung, wenn der Anschluss einen besonderen Härtefall darstellen sollte. Die Wasserpreise im Bereich des Zweckverbandes liegen deutlich unter dem Landesdurchschnitt.

A. Sound
Ein besonderer Härtefall für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang liegt vor, wenn der Anschlussverpflichtete eine eigene Versorgung aufgebaut hat und sich diese noch nicht amortisiert hat. Er darf aber im Zeitpunkt seiner Investition nicht wissen, dass ein Anschluss seines Grundstücks geplant ist.

B. Lösung

I. Entscheidungskompetenz des VG

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine kommunalrechtliche Streitigkeit handelt, die keinem anderen Gerichtszweig zugewiesen ist.
  Von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO AGVwGO ist auszugehen.

II. Zulässigkeit der Klage

1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, da es sich bei der angestrebten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang um einen VA i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG handelt, der erlassen werden soll. Da der Antrag des Klägers bereits abgelehnt wurde, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage


Anmerkung: Es handelt sich nicht um eine Anfechtungsklage gegen den Anschluss- und Benutzungszwang als solchem! Diese wäre nur dann zu erheben, wenn man der Auffassung ist, dass der Zwang allgemein nicht für das Grundstück gilt. Wenn aber ein besonderer Härtefall geltend gemacht werden soll, muss eine Befreiung im Einzelfall beantragt werden, die im Ablehnungsfall mit der Verpflichtungsklage erstritten werden muss.


2. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

Befreiungsmöglichkeit muss in der Anschluss- und Benutzungszwangsatzung geregelt sein, schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen

Der Kläger kann sich auf die Möglichkeit berufen, aus der Satzung des Zweckverbandes einen Befreiungsanspruch abzuleiten, dieser Anspruch ist nicht von vorne herein ausgeschlossen.
  3. Von der Einhaltung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist auszugehen.

III. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und der geltend gemachte Anspruch besteht, §§ 78 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO.
  1. Die Klage ist gegen den Zweckverband zu richten, dabei handelt es sich gem. Art. 2 Abs. 3 KommZG um eine juristische Person. Gem. Art. 22 KommZG wurden die Aufgaben der Wasserversorgung von der Gemeinde auf den Zweckverband übertragen, damit ist dieser selbst zuständig.
  2. Ein Befreiungsanspruch setzt voraus, dass er auf einer wirksamen Satzung beruht und seine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.
  a) Es ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass die Anschluss- und Benutzungszwangsatzung ordnungsgemäß erlassen wurde und einen ordnungsgemäßen Inhalt aufweist.


Anmerkung: Anschlusszwang bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer, für den das Anschlussgebot besteht, die Vorrichtungen treffen und unterhalten muss, die ihm die jederzeitige Benutzung der öffentlichen Einrichtung ermöglichen, d.h. der Anschlusszwang ist nur denkbar bei Einrichtungen, die Grundstücken dienen.
  Der Benutzungszwang besteht darin, dass jeder verpflichtete Grundstückseigentümer die Einrichtung benutzen muss und es ihm untersagt ist, andere Anlagen zu benutzen. Eine Pflicht zum Unbrauchbarmachen eigener Anlagen ist nicht enthalten (vgl. Wuttig / Hürholz / Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil II Frage 5).


b) Fraglich ist, ob die Voraussetzung für eine Befreiung vorliegt, also ein besonderer Härtefall gegeben ist.

Kenntnis als Ausschlusstatbestand?

aa) Der Anschlusszwang wäre in jedem Fall zumutbar, wenn dem Kläger schon vor der Errichtung seines Hausbrunnens der geplante Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten hinreichend bekannt oder jedenfalls ohne weiteres erkenn-bar gewesen wäre. Grundsätzlich besteht kein Befreiungsanspruch, wenn ein Eigentümer ohne zwingenden Grund noch in eine private Wassergewinnungsanlage investiert, obwohl bereits konkret absehbar ist, dass sein Grundstück in naher Zukunft an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen wird. Wer sehenden Auges das Risiko eingeht, dass seine Aufwendungen keinen dauerhaften Ertrag abwerfen, kann sich später nicht darauf berufen, dass ihn die Pflicht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungseinrichtung wirtschaftlich unzumutbar hart treffe. Von einem solchen widersprüchlichen Verhalten kann hier aber keine Rede sein, denn dem Kläger konnte nicht widerlegt werden, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragsvergabe für den neu zu errichtenden Brunnen nichts von einem in Kürze bevorstehenden Anschluss- und Benutzungszwang wusste.

Zeitraum der Amortisation der Investitionskosten als maßgeblich für den Befreiungszeitraum

bb) Die Entscheidung, ob und wie lange vom Benutzungszwang zu befreien ist, hängt nach allgemeinem Verständnis maßgeblich davon ab, inwieweit sich die Investition in eine private Wasserversorgungsanlage bereits wirtschaftlich amortisiert hat.


Anmerkung: In der bisherigen Rechtsprechung des VGH war nicht abschließend geklärt, bis zu welchem Anteil ein früherer Herstellungsaufwand abgegolten sein muss, ehe dem Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zumutbar wird. Dies wurde nun klargestellt.


Da eine exakte Ermittlung der bisherigen und künftigen Gebrauchsvorteile praktisch ausscheidet, kann der – zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte – Amortisationsgrad einer privaten Wasserversorgungsanlage nur danach bemessen werden, welchen objektiven Wertverlust die Anlage seit dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung erfahren hat. Dazu lassen sich im Regelfall genaue und nachvollziehbar begründete Aussagen treffen, da hierbei auf die amtlichen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann, die auf den Erfahrungen bei steuerlichen Betriebsprüfungen beruhen und in enger Abstimmung mit den Fachverbänden der Wirtschaft aufgestellt werden.
  Bei der Entscheidung über eine Befreiung sind neben den wirtschaftlichen Belangen der Eigentümer auch die „Erfordernisse des Gemeinwohls“ zu berücksichtigen. Diese lassen es im Interesse einer funktionsfähigen öffentlichen Wasserversorgung geboten erscheinen, nach einer angemessenen Übergangszeit und der damit verbundenen Amortisationsmöglichkeit auch alle bisherigen Selbstversorger dem Anschluss- und Benutzungszwang zu unterwerfen, selbst wenn deren Hausbrunnen bis dahin erst teilweise abgeschrieben und weiter funktionsfähig sind.
  Als generelle Zumutbarkeitsgrenze kann hierbei ein eingetretener Wertverlust in Höhe von 50% der Herstellungskosten angesehen werden, der etwa nach der halben betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht wird. Hat ein Wirtschaftsgut alterungs- und/oder verschleißbedingt bereits die Hälfte seines ursprünglichen Werts verloren, so kommt dem privaten Interesse an seiner weiteren Nutzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner endgültigen Stilllegung kein überwiegendes Gewicht mehr zu, so dass auch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr geboten ist. Vorliegend würde dieser Zeitraum, bis zu dem die Investitionskosten die Hälfte ihres Wertes verloren haben, am 31. Mai 2017 erreicht. Von daher ist der Klageantrag insoweit begründet.


Anmerkung: Mit dem Befreiungstatbestand soll die Härte des generell-abstrakt wirkenden Anschluss- und Benutzungszwangs als belastender eigentumsrelevanter Regelung von Gewicht abgefedert werden. Die gesetzliche Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO sowie die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Wasserversorgung fällt nach der Rechtsprechung des BVerfG als generell-abstrakte Ausgestaltung(sermächtigung) des Gesetz- und Satzungsgebers unter die Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Blick auf die Pflicht des Normgebers, bei der Ausgestaltung des Eigentums einen gerechten Ausgleich zwischen den Polen der Verfügungsbefugnis und der Sozialbindung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu finden, ist die Pflicht zum Anschluss sowie zur Benutzung einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bei vorliegenden Gründen öffentlichen Wohls jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn für atypische Einzelfälle eine Befreiungsmöglichkeit besteht (BayVGH, NVwZ-RR 1994, 412).
  Jede Satzung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO muss daher einen solchen Tatbestand enthalten!


Befreiungsanspruch bzgl. bestimmter Benutzungsvorgänge?

cc) Nachdem keine hygienischen Standards ersichtlich sind, die für den vom Kläger beabsichtigten Verbrauchszweck der Toilettenspülung die Benutzung von Trinkwasser erfordern, stellt sich im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die beantragte Beschränkung auf die verbleibenden Verbrauchszwecke der öffentlichen Wasserversorgung „wirtschaftlich zumutbar“ ist. Dabei wird es regelmäßig auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer ankommen, die einen Gebührenausfall infolge von Teilbedarfsbeschränkungen über erhöhte Gebühren mitfinanzieren müssen.
  Allerdings ist dies erst dann maßgeblich, wenn weitere Beschränkungen zu „für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würde“ (so BVerwG, NVwZ 1986, 754/755; BayVGH DÖV 2007, 935).
  Dabei ist eine rein relative Betrachtungsweise nicht ausreichend. Nicht nur mit Blick auf die ökologische Staatszielbestimmung des Art. 20a GG und die Pflicht zum schonenden Umgang mit Grundwasser als natürlicher Ressource gemäß Art. 141 Abs. 1 S. 3 BV, sondern auch in einer an Art. 14 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgerichteten Interpretation des Befreiungsanspruchs muss ein umfassenderer Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Daher kann die Schwelle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer nicht ohne Berücksichtigung der Wasserpreise anderer Versorger in der Region bestimmt werden. Von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann erst gesprochen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe den in der weiteren Umgebung üblichen Rahmen spürbar überschreitet. Davon kann hier keine Rede sein, so dass durch die Befreiung keine gravierenden Nachteile für die Allgemeinheit entstehen, das Begehren des Klägers, seine Benutzungspflicht auf den Wasserbezug mit Ausnahme der Toilettenspülung und der Verwendung als Gartenwasser zu beschränken, ist damit begründet.