ASLOGOBGH, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az. XII ZB 143/12; vgl. auch NJW 2013, 2753

Sachverhalt: Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsteller, Zugewinnausgleich.
  Aus der am 30. August 1980 geschlossenen und seit dem 30. Dezember 2011 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten ist ein 1981 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist von Beruf Busfahrer, die Antragsgegnerin ist Krankenschwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf rund 2.000 €. Bis zur Trennung im Juni 2010 lebten die Beteiligten in dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweifamilienhaus. Das entsprechende Grundstück hatten ihr ihre Eltern nebst zwei weiteren kleineren Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1996 übertragen. Es war seinerzeit mit einem kleinen Wohnhaus bebaut, das den Beteiligten und den Eltern der Antragsgegnerin zunächst als Wohnung gedient hatte. Im Jahre 1996 errichteten die Beteiligten einen Anbau. Der Grundbesitz ist schuldenfrei. Mit notariellem Ehevertrag vom 25. Juni 1996 trafen die Beteiligten folgende Regelung:
  „II. Güterstandsmodifizierung
  1) Herr W. und Frau W. (…) leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie grundsätzlich auch aufrechterhalten wollen.
  Lediglich die von Frau W. von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Grundstücke (…) und die darauf befindlichen Gebäude, insbesondere auch das Wohnhaus, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod der Ehefrau in keiner Weise berücksichtigt werden. Grundstücke und Gebäude auf dem Grundstückskomplex (…) sollen deshalb weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen werden.
  2) Da Herr W. den Wohnhausanbau mit seinen beruflichen Einkünften mitfinanziert, verzichtet er zur Absicherung seiner Ehegattin (…) auch auf jegliche Aufwendungsersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wohnhausanbaus stehen. Frau W. nimmt den Verzicht hiermit an.
  3) Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es jedoch bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs verbleiben. Auch im Übrigen wollen Herr W. und Frau W. die Bestimmungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und die gesetzliche Erbfolgeregelung unverändert aufrechterhalten.
  Herrn W. ist bekannt, dass als Folge dieser Regelung das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen, soweit nicht ein privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 BGB vorliegt, dem Zugewinnausgleich unterliegt. Er ist damit einverstanden.“
  Damals gingen die Ehegatten davon aus, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten einen Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der als Wohn- und Lebensmittelpunkt der Familie dienen sollte. So geschah es dann auch.
  Der Antragsteller behauptet, nachträglich sei eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben.

Unter Außerachtlassung des vom Ehevertrag betroffenen Grundbesitzes der Antragsgegnerin stünde dieser nun ein Zugewinnausgleich in Höhe von etwa 17.000 € zu. Muss der Antragsteller diesen bezahlen?

A. Sounds
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshal
b erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird.

B. Lösung
Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von etwa 17.000 €, wenn ein solcher Anspruch nicht infolge einer Auslegung des Ehevertrags entfällt sowie der Ehevertrag wirksam ist und nicht im Wege einer Ausübungskontrolle anzupassen ist.

I. Auslegung des Ehevertrags hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Frau

Die Vertragsauslegung steht einer Inanspruchnahme des Antragstellers auf Zugewinnausgleich nicht entgegen. Eine dem entgegenstehende ergänzende Vertragsauslegung des Ehevertrages ist abzulehnen.
  Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann.
  Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen.
  Vorliegend fehlt es bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Ehevertrages. In diesem Kontext ist v.a. die in Ziffer II. 3 getroffene Regelung des Ehevertrages von Bedeutung, wonach das von dem Antragsteller während der Ehe erworbene Vermögen (nach wie vor) dem Zugewinnausgleich unterliegt und er ausdrücklich damit einverstanden gewesen ist. Diese Regelung legt es nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung zum Ausgleich des Ehemanns zumindest für möglich gehalten haben.
  Legte man den Ehevertrag dagegen so aus, wonach mit ihm nur habe verhindert werden sollen, dass „aus dem Hausgrundbesitz“ Zahlungen oder Entschädigungen im Rahmen der Abwicklung des Güterstands an den Antragsteller fließen, die Antragsgegnerin im Gegenzug aber nicht habe berechtigt sein sollen, selbst Zugewinnausgleichsansprüche gegen ihn durchzusetzen, ergäbe diese Regelung des Ehevertrages keinen Sinn.


Anmerkung: Ob der Vertragsschließende dies infolge der Erläuterungen durch den Notar damals wirklich verstanden hatte, ist eine ganz andere Frage!


II. Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrags

Die Vereinbarung könnte aber sittenwidrig gemäß § 138 I BGB sein.

1. Grundregeln des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Für die Annahme von Sittenwidrigkeit sind nach gefestigter Rechtsprechung zwei kumulative Voraussetzungen zu fordern: eine (objektiv) einseitige Benachteiligung und ein subjektiver Tatbestand.
  Erforderlich ist zunächst eine einseitige Benachteiligung eines der beiden Vertragsschließenden, wofür eine Gesamtschau aller Umstände notwendig ist.
  Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht zwar nicht. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen aber umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
  Dabei ist der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich.


Gegenbeispiel: Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt, betrifft den absoluten „Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts“. Allerdings ist auch der Betreuungsunterhalt nicht jeglicher Modifikation entzogen. Die Sittenwidrigkeit könnte entfallen bei ausreichender Kompensation oder bei Fehlen einer Notlage.


Zusätzlich sind noch weitere Umstände erforderlich, um die Sittenwidrigkeit begründen zu können: subjektiver Tatbestand der verwerflichen Gesinnung. Bei Vorliegen einer einseitigen Benachteiligung wird Sittenwidrigkeit v.a. dann angenommen, wenn die Ausnutzung einer Zwangslage bzw. der Unterlegenheit gegeben ist.

2. Sittenwidrigkeitsprüfung im konkreten Fall

Aufbauend auf diese Regeln ist der vorliegende Ehevertrag nicht gemäß § 138 I BGB unwirksam.
  Es fehlt bereits an einer evident einseitigen Lastenverteilung.
  Die Herausnahme von Vermögensgegenständen bei vorehelichem Vermögen und bei privilegiertem Erwerb ist zulässig. Von dem durch eine Schenkung begünstigten Ehegatten und auch von dessen Verwandten, die ihm den Vermögenswert zugewendet hätten, wird es oft als ungerecht empfunden, dass die außerordentliche Wertsteigerung in der Ehe dem Zugewinnausgleich unterliegt. Daher ist eine Modifizierung dergestalt angemessen, den Gegenstand sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen außer Ansatz zu lassen. Vorliegend wäre die durch den Anbau und die allgemeine Preisentwicklung entstandene Wertsteigerung trotz § 1374 II BGB dem Endvermögen zuzurechnen, weshalb der Zugewinn der Antragsgegnerin wohl denjenigen des Antragstellers übertroffen hätte.
  Dass die von den Beteiligten gewählte Vertragskonstellation die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht nur vor einer Zugewinnausgleichsforderung bewahrt und vor Aufwendungsersatzansprüchen des Antragstellers schützt, sondern darüber hinaus auch dazu führt, dass sie ihrerseits ausgleichsberechtigt ist (sog. „Umkippen“ der Zugewinnlage), führt auch nicht zu einer evident einseitigen Lastenverteilung.


Hinweis: Dieses sog. „Umkippen“ kann durch eine hier von den Beteiligten nicht vereinbarte – ggf. unter bestimmte Voraussetzungen zu stellende – Verzichtsklausel zu Lasten des vermögenderen Ehegatten in dem Vertrag vermieden werden. Dies wäre ein geeigneter Ansatz für eine Kautelarklausur!


Der in den Vertrag aufgenommene Ausschluss etwaiger Aufwendungsersatzansprüche des Ehemannes rechtfertigt sich ebenfalls aus dem Erhaltungsinteresse des Grundvermögens und ist angesichts des langjährigen unentgeltlichen Wohnens des Ehemannes im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation.


Anmerkung: Die obigen Ausführungen stammen von der Vorinstanz (OLG Nürnberg). Sie steigen m.E. im Rahmen des § 138 I BGB in kaum mehr nachvollziehbarer Tiefe in die Details des Vertrages und seine Hintergründe ein. Für fast jede Schlechterstellung des Mannes sucht das OLG nach einer Rechtfertigung und erweckt damit den Eindruck, der Vertrag wäre ohne eine solche Rechtfertigung möglicherweise sittenwidrig.
  Eben dieser Eindruck aber ist völlig falsch: Der Zugewinnausgleich ist nach den Grundregeln des BGH einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts „am weitesten zugänglich“, weil er nicht zum „Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts“ gehört , sondern eher dem „äußersten Randbereich“!
  Folge: Eine reine Gütertrennungsabrede gemäß §§ 1408, 1410 BGB wird wohl so gut wie nie sittenwidrig sein. Das hier zu behandelnde sog. „Umkippen“ der Güterrechtslage kann – wie der Fall zeigt – im Einzelfall zwar nachteiliger werden als ein beiderseitiger Totalverzicht.
  Dennoch erscheint es als zweifelhaft, ob der BGH derartiges jemals als „evident einseitige Lastenverteilung“ ansehen würde. Vor allem aber: Für die unverzichtbare zusätzliche zweite Voraussetzung (siehe gleich) war nicht das geringste ersichtlich.


V.a. aber ist auch überhaupt nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Notlage, Zwangssituation oder intellektuelle Unterlegenheit ausgenutzt hätte. Der Ehevertrag wurde vor dem Hintergrund einer in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigten Partnerschaft der jeweils stets vollschichtig berufstätig gewesenen Eheleute geschlossen.

III. Spätere Abänderung des Ehevertrags

Die von dem Antragsteller behauptete nachträgliche, mündliche Vereinbarung, wonach sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, wäre bedeutungslos, weil sie mangels Einhaltung der Form unwirksam wären (§ 125 S. 1 BGB).


Anmerkung: Wegen Unschlüssigkeit dieser Einwendung kann daher eine Beweisaufnahme darüber entfallen.


Der BGH ließ dahin stehen, ob darin eine formnichtige Güterstandsmodifikation i.S.v. § 1408 i.V.m. § 1410 BGB zu sehen wäre. Denn auch wenn man hierin einen Verzicht auf die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen sehen würde, stünden der Wirksamkeit dieser behaupteten Vereinbarung die Regelungen des § 1378 III S. 2 und S. 3 BGB entgegen.
  Gemäß der Formvorschrift des § 1378 III S. 2 BGB bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, der notariellen Beurkundung bzw. einer gerichtlichen Protokollierung i.S.v. § 127a ZPO.
  Nach § 1378 III S. 3 BGB kann sich im Übrigen kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands (grds. die Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1564 S. 2 BGB) verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen, worunter auch ein Verzicht hinsichtlich seines Zugewinnausgleichsanspruchs fällt.
  Daher wäre die vom Antragsteller behauptete Verzichtsvereinbarung unwirksam, denn darin läge eine Verfügung über die Zugewinnausgleichsforderung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens getroffen wurde. Im ersten Fall scheiterte sie an § 1378 III S. 3 BGB und im zuletzt genannten Fall an der Formvorschrift des § 1378 III S. 2 BGB.

IV. Sog. Ausübungskontrolle des Ehevertrags

Fraglich ist aber, ob der Anspruch auf Zugewinnausgleich an der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB scheitert.
  Soweit die Regelung eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen.

1. Grundregeln der Ausübungskontrolle

Entscheidend ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.


Wichtigster Fall: Eine (zunächst) nicht geplante Kindesgeburt nach Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts, dem die Vorstellung beiderseitiger voller Berufstätigkeit zugrunde gelegt worden war.
  In einem solchen Fall arbeitet der BGB üblicherweise mit Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB, in anderen Konstellationen teilweise auch mit § 313 BGB.


Dabei ist zu beachten, dass die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich über die teleologischen Grundlagen des Teilhabeanspruchs - die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit - deutlich hinausgreifen, soweit sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der Alleinverdienerehe entsprechende Rollenverteilung nicht stattgefunden hat und indem sie auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere nicht beigetragen haben kann.
  Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomische Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können.

2. Prüfung im konkreten Fall

Gemessen hieran war eine Korrektur der ehevertraglichen Regelung im Wege der Ausübungskontrolle nicht geboten.

a. Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB

Es fehlt vorliegend bereits an einer unerwarteten Entwicklung.


Anmerkung: Die Ausübungskontrolle kann nach der bisherigen Rechtsprechung über § 313 BGB, aber auch über § 242 BGB laufen. Die Unterscheidung zwischen § 242 BGB zu § 313 BGB und Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB kommt in dieser BGH-Entscheidung allenfalls teilweise heraus.


Die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorlagen, waren von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden, weil sie bereits damals davon ausgegangen waren, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der als Wohn- und Lebensmittelpunkt der Familie dienen sollte.
  Es ist daher davon auszugehen, dass die Beteiligten den Umstand, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin erwirtschaften würde, zumindest für möglich gehalten haben (s.o.).
  Bedeutsam ist ferner, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten seit Vertragsschluss nicht grundlegend geändert haben. So sind beide Beteiligten auch heute noch voll erwerbstätig und darüber hinaus finanziell unabhängig.

2. Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB

Ebenso wenig ist in der Umkehr der Ausgleichsrichtung, also der über den Verlust eines möglichen Anspruchs auf Zugewinn hinausgehenden Verpflichtung, seinerseits der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich zu zahlen, keine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung zu sehen, die im Rahmen der Ausübungskontrolle zu einer Modifikation der vertraglichen Regelung führen müsste.
  Zu beachten ist dabei, dass die - ohne Berücksichtigung der von den Beteiligten getätigten Investitionen eingetretene - Wertsteigerung keinen Zugewinn darstellt, zu dem der andere Ehegatte beigetragen hat.
  Zwar beruht die weitergehende Wertsteigerung auch auf den vom Antragsteller erbrachten Leistungen. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zu einer einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung. Dagegen spricht u.a. schon, dass der Verzicht angesichts des langjährigen Wohnens des Antragstellers im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation geblieben ist.
  Wenn der Antragsteller bei dieser Sachlage einerseits ausdrücklich auf Aufwendungsersatzansprüche verzichtet, sich deshalb außerhalb des Zugewinnausgleichs also nicht schadlos halten kann, und andererseits nicht auf die Aufnahme einer Verzichtsklausel in den Vertrag zu Lasten des vermögenderen Ehegatten hinwirkt, um eine Umkehr der Ausgleichsrichtung zu vermeiden, ist das Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit und einer Korrektur über die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht zugänglich.

Ergebnis

Die Antragsgegnerin hat tatsächlich Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von etwa 17.000 €.