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Wie bekommt der Scheinvater sein Geld zurück? Voraussetzungen von Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen gegen die geschiedene Ehefrau

ASLOGOBGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: XII ZB 412/11; vgl. auch NJW 2013, 2108

Sachverhalt: Der inzwischen verstorbene Ehemann der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasser) heiratete im Jahr 1961 die Antragsgegnerin. Aus jener Ehe ist unter anderem der im Jahr 1966 geborene Sohn J. hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute lebte er im Haushalt der Antragsgegnerin.
  Im Scheidungstermin am 21. Juni 1968 gab die Antragsgegnerin unter anderem an: „Der Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs ist von dem Beklagten richtig angegeben worden (Mitte Februar 1968). Nach Belehrung über die Bedeutung ehewidriger Beziehung räume ich ein, solche Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten zu haben und zwar nach dem letzten ehelichen Verkehr.“ Mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe wegen beiderseitiger schwerer, die Ehe zerrüttender Verfehlungen geschieden. 
  Im Zeitraum von 1967 bis 1996 leistete der Erblasser insgesamt 38.960 € Kindesunterhalt. Auf Antrag des Erblassers stellte das Amtsgericht im Jahr 2013 fest, dass der Sohn J. nicht das Kind des Erblassers ist.
  Der Erblasser forderte nun die Antragsgegnerin wiederholt erfolglos auf, die Namen der als Vater in Betracht kommenden Männer zu nennen.

Bestand ein solcher Auskunftsanspruch? Bestehen auch Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen des geleisteten Kindesunterhalts?

Sounds
1. Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind. Bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände ist eine Schadensersatzpflicht aber möglich.

2. Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

3. Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Kindesmutter wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.

Lösung
Grundsätzlich kann der frühere rechtliche Vater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung von dem leiblichen Vater Regress wegen seiner Leistungen auf Kindes- und Betreuungsunterhalt verlangen.


Hinweis: Auch Forderungen des Scheinvaters gegen die Mutter bzw. den Erzeuger des Kindes auf Regress (§ 1607 III 2 BGB) oder zu dessen Vorbereitung sind Unterhaltssachen i.S.d. § 231 I Nr. 1 FamFG.


Nach § 1607 III 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil nämlich auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleistet hat.
  Für ein solches Regressverfahren müsste aber zumindest einmal bekannt sein, wer überhaupt der wirkliche Vater des Kindes ist.


Exkurs zu den prozessualen Details des weiteren Vorgehens:
  Nach BGH steht dem Anspruch nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung (diese ist für den Regress unverzichtbar!) noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d IV BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird.
  Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die dazu Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben.
  Grund: Weil der Scheinvater selbst nach § 172 FamFG für ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht antragsbefugt ist, sondern nur den Anfechtungsantrag stellen kann (§ 1600 I Nr. 1 BGB, § 169 IV FamFG), würde sich der Rückgriffsanspruch des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes bei strikter Anwendung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d IV BGB in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen. Wenn weder mutmaßlicher Erzeuger noch Kindesmutter noch Kind von ihrem Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, Gebrauch machen, steht kein Vater fest, gegen den der Scheinvater seinen Rückgriffsanspruch richten kann.


I. Prüfung von Auskunftsansprüchen gegen die geschiedene Ehefrau

In Betracht kommt ein gesetzlicher Auskunftsanspruch oder ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

1. Spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch

Eine Auskunftspflicht besteht in solchen Fällen nicht bereits unmittelbar aus § 1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
  Diese ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen Auskunftspflichten erstrecken sich lediglich auf Auskünfte über die Grundlagen der Einkommensermittlung, nämlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Auskunft zur Person des mutmaßlich leiblichen Elternteils nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ist danach nicht geschuldet.

2. Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben

Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten ist auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können.

a. Grds. Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebieten es Treu und Glauben auch grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  Die dafür erforderliche rechtliche Beziehung kann sich etwa aus Vertragsverhandlungen, dauernden Geschäftsverbindungen, Nachwirkungen eines Vertrags oder aus einem Nachbarschaftsverhältnis ergeben. Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann aber auch dann vorliegen, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht.


Exkurs: Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten auch dann, wenn der Mann seine (nichteheliche) Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wirkungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Vaterschaft.


Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen der zunächst wirksamen Vaterschaft betroffen sind.
  Schuldner des Auskunftsanspruchs ist zwar regelmäßig der Schuldner des über die Auskunft durchzusetzenden Hauptanspruchs. Aus Treu und Glauben kann sich allerdings auch eine Auskunftspflicht Dritter ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind.
  Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter – wie hier – mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde. In diesem Falle sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar und gilt über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus.


Hinweis: Bei einem nichtehelichen Kind kam der BGH mit anderer Detailbegründung zum selben Ergebnis. Durch ihre ursprüngliche Aufforderung, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, habe die Mutter deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht der Partner leiblicher Vater ihres Kindes sei. Hierdurch und durch die anschließend nach § 1595 I BGB nötige Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis habe sie zur Entstehung der gemeinsamen Elternschaft und zugleich zu einem familienrechtlichen Sonderverhältnis beigetragen, das Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben begründen kann.


Der Scheinvater kann den nach § 1607 III 2 BGB auf ihn übergegangenen Anspruch auf Kindes- und Betreuungsunterhalt nur dann durchsetzen, wenn ihm der leibliche Vater als Anspruchsgegner bekannt ist. Dies ist bislang nicht der Fall. Außer seinem Auskunftsanspruch gegen die Mutter hat er keine rechtliche Möglichkeit, den leiblichen Vater zu ermitteln.
  Die Auskunft ist der Mutter auch unschwer möglich.

b. Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Schuldnerin

Die Auskunftspflicht verstößt auch nicht gegen die Grundrechte der Mutter.
  Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart.
  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden.
  Die Auskunftsverpflichtung greift nicht in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter ein. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Erblasser steht fest, dass die Antragsgegnerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat. Es geht also nicht um die Offenbarung eines Ehebruchs, sondern „nur“ noch um die Frage, wer als Vater in Betracht kommt.
  Auch die bei zulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Mutter aus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insbesondere durch das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz begrenzt. Ohne eine Auskunft zu der Person, die der Mutter während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat, kann er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress nicht auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen. Seine Interessen überwiegen daher.

Ergebnis

Der Auskunftsanspruch besteht.

II. Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die geschiedene Ehefrau

Zu prüfen ist, ob der von der Ehefrau begangene Ehebruch oder das Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann bzw. die Aussage im Scheidungstermin einen Schadensersatzanspruch begründen.

1. Anspruch gemäß § 823 I BGB (Verletzung der Ehe als Rechtsgut)

Ein Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grundsätzlich keinen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch die Unterhaltszahlung an das scheineheliche Kind entstanden ist.
  Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung – wie insbesondere ein Ehebruch – stellt einen innerehelichen Vorgang dar. Solche Ehestörungen sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln.
  Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht käme.

2. Anspruch gemäß § 826 BGB

Auch wenn die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann.
  Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Norm kann ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutritt und dieser dabei mit – gegebenenfalls bedingtem – auf eine Schadenszufügung gerichtetem Vorsatz handelt.
  Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 826 BGB sind mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergeben.
  Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, begründet keine sittenwidrig schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB. Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren.


Hinweis: Die Betonung liegt auf „schadensersatzrechtlich sanktionierte“! In anderen Bereichen kann ein solches Verschweigen sogar bei bloßen Zweifeln an der Vaterschaft durchaus von Bedeutung sein, etwa bei der Frage der Verwirkung von Ehegattenunterhalt (§ 1579 Nr. 7 BGB) oder Anfechtung von getroffenen Abreden gemäß § 123 I BGB. Dort hat der BGH Hinweispflichten auch ohne entsprechende Nachfragen des Ehemannes bejaht. Der BGH stellt nun aber klar, dass sich die dortigen Grundsätze aufgrund anders gearteter Situation nicht auf das vorliegende Problem übertragen lassen.


Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert.
  Im vorliegenden Fall verneinte das OLG als letzte Tatsacheninstanz das Vorliegen dieser Voraussetzungen, was der BGH als reines Revisionsgericht „von Rechts wegen nicht zu beanstanden“ hatte.
  Das OLG meinte, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Aussage im damaligen Scheidungsverfahren nicht zugleich einen Ehebruch Mitte 1965 leugnen wollte. Sie habe mit ihrer Einlassung auch nicht vortäuschen wollen, dass sie während der Ehe erstmalig nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Es sei den Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens offenbar allein um die Darlegung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe gegangen. Schließlich konnte das OLG auch keine anderweitigen Täuschungshandlungen feststellen, die etwaige Zweifel des Erblassers an der Abstammung des Kindes zerstreuen sollten.


Fazit: Vertrauen und Gutgläubigkeit werden bestraft, misstrauische Fragesteller werden bevorzugt!


3. Anspruch gemäß § 280 BGB

Fraglich ist, ob ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressvereitelung infolge einer unzureichenden Auskunft nach §§ 280 I, 242 BGB in Betracht kommt.
  Gemäß § 280 I 1 BGB trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
  Wie oben gezeigt, hatte der Erblasser einen – nunmehr auf die Antragstellerin übergegangenen – Anspruch auf Auskunft, wer als Vater des Kindes in Betracht kommt.
  Die Antragsgegnerin hatte erklärt, sich nach 44 Jahren nicht mehr an den tatsächlichen Vater erinnern zu können. Zweifelhaft ist nach Ansicht des BGH, ob aus dieser Einlassung auf eine Auskunftswilligkeit und damit eine pflichtgemäße Erfüllung (!) des Auskunftsanspruchs geschlossen werden kann. „Hier wäre – auch unter Beachtung der auf Seiten des Anspruchstellers liegenden Darlegungslast – zumindest ein substantiierter Vortrag von der Antragsgegnerin zu fordern, warum sie sich angesichts eines so einschneidenden Ereignisses wie einer Schwangerschaft trotz des Zeitablaufs nicht mehr an den möglichen Vater erinnern kann.“
  Auch dann, wenn man eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Auskunftspflicht bejaht, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 280 I BGB aber nicht vor.
  Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressverhinderung kann den Anspruchsteller nämlich nur so stellen, wie er stünde, wenn die auskunftspflichtige Mutter den tatsächlichen Vater benannt hätte und damit der Scheinvaterregress nach § 1607 III 2 BGB eröffnet wäre.
  Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gemäß § 1607 III BGB zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der übergegangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch.
  Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat. Die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs hängt mithin in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ab.
  Um einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB schlüssig zu begründen, müsste der Scheinvater also darlegen, in welcher Höhe er bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen können, was ihm freilich ohne die Auskunft nicht möglich ist.
  Dadurch ist der Scheinvater nicht rechtlos gestellt. Er kann die Antragsgegnerin auf Auskunft in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinwirken bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung die Vollstreckung betreiben.


Anmerkung: Diese Aussage des BGH erscheint als sehr theoretisch. Angesichts der in vielen Fällen – auch hier seitens des OLG – feststellbaren vorschnellen Neigung vieler Gerichte, die Auskunft als erfüllt anzusehen, um sich damit die leidige Last der Vollstreckung nach § 888 ZPO (für diese ist der Richter selbst zuständig!) vom Halse zu schaffen, fühlt sich ein Gläubigeranwalt in einer solchen Situation meist noch viel machtloser als der sprichwörtliche „zahnlose Tiger“.


Ergebnis

Die Antragsgegnerin war dem Erblasser weder infolge des Ehebruchs noch wegen der unterbliebenen Benennung des tatsächlichen Vaters schadensersatzpflichtig.