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Böse Überraschung unter der Erde – nicht gesicherte Leitungsrechte können zum Alptraum für die Gemeinde werden

ASLOGOBayVGH, Urteil vom 29. November 2013, Az. 4 B 13.1166, veröff. unter www.landesanwaltschaft.bayern.de

Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der kreisangehörigen Gemeinde G, das Grundstück wird im östlichen Teil von einem Abwasserkanal und einer Wasserleitung durchschnitten, über die neben dem klägerischen Grundstück noch weitere Grundstücke entsorgt bzw. versorgt werden. Beim Erwerb des Grundstücks im Jahr 1960 waren beide Leitungen bereits vorhanden. Sie waren nicht von der Gemeinde verlegt worden, sondern von einem damals dort ansässigen Großunternehmen, dem alle umliegenden Grundstücke gehörten und das selbst für die Erschließungsanlagen sorgte.
  Mit Schreiben vom 7. März 2013 teilte K der Gemeinde mit, in dem nicht über eine Grunddienstbarkeit gesicherten ca. 60 Jahre alten, sehr maroden Kanal gebe es undichte Stellen, durch die Ungeziefer und Abwässer auf sein Grundstück gelangen könnten; die Gemeinde habe alles Erforderliche einzuleiten, damit eine weitere Grundstücksbeeinträchtigung unterbleibe. Da im Folgenden keine Einigkeit über die Art und Weise der Kanalsanierung und die Kostentragung erzielt werden konnte, forderte K die Beklagte mit Schreiben vom 4. April 2014 auf, es zu unterlassen, über die auf dem seinem Grundstück verlaufende Kanalleitung Abwässer zu leiten; das Durchleitungsrecht werde ausdrücklich gekündigt. Gleichzeitig wurde der Gemeinde zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung, dass das Unterlassungsbegehren anerkannt werde, eine Frist bis zum 30. April 2014 gesetzt.
  Nach ergebnislosem Fristablauf erhebt K Klage mit den Anträgen, der Beklagten die Einleitung von Abwasser über die auf dem klägerischen Grundstück verlaufende Leitung in den Abwasserkanal sowie das Zuleiten von Trinkwasser zu anderen Grundstücken als dem des Klägers zu untersagen.
  Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die über das klägerische Grundstück führenden Leitungsstücke seien Bestandteile des öffentlichen Abwasserentsorgungs- bzw. Trinkwasserversorgungsnetzes. Die entsprechende Widmung sei über die Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungssatzung erfolgt; sie sei dadurch nach außen deutlich gemacht worden, dass das betreffende Leitungsnetz in das Bestandsverzeichnis der Entwässerungsanlagen aufgenommen worden sei. Der Kläger sei danach zur Duldung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet. Gleiches ergebe sich aus Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO, der in § 19 EWS satzungsrechtlich umgesetzt sei. Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen spielten insoweit keine Rolle.
  Außerdem seien etwaige Untersagungsansprüche verjährt.
  Ein Gutachten ergibt, dass beide Leitungen auch im Bereich öffentlicher Straßen verlegt werden könnten.

Erfolgsaussichten der Klage?

A. Sounds
1. Hat eine Gemeinde eine von privater Seite auf privatem Grund verlegte Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsleitung immer zu öffentlichen Ver- oder Entsorgungszwecken benutzt ohne dingliche oder sonstige Sicherung, besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog.

2. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

B. Lösung

I. Entscheidungskompetenz des VG

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, wenn die wahre Natur des behaupteten Anspruchs öffentlich-rechtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rd. 6). Vorliegend behauptet der Kläger einen Unterlassungsanspruch, der in allen Rechtsordnungen existiert und dessen Natur sich von daher nicht auf Anhieb feststellen lässt. Von daher ist nach der Kehrseitentheorie (vgl. Kopp/Schenke, § 40 VwGO Rd. 14b a.E.) zu fragen, ob das die Störung auslösende Verhalten öffentlich-rechtlich war. Da hier die Benutzung einer Kanal- und Wasserversorgungsleitung im Raum steht, lag eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Gemeinde vor, vgl. auch Art. 57 Abs. 2 GO und Art. 34 Abs. 1 BayWG, so dass der Abwehranspruch ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur sein muss. Damit ist mangels verfassungsrechtlicher Streitigkeit und mangels Verweisung an einen anderen Gerichtszweig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
  Von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO, Art. 1 Abs. 2 AGVwGO ist auszugehen.


Anmerkung: Im Originalfall wurde zunächst Klage zum Landgericht erhoben, dieses führte eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG durch. Dies führte zu folgender Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Urteil:
  „Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung vom Landgericht Amberg an das Verwaltungsgericht Regensburg entstandenen Kosten; diese Kosten trägt der Kläger“.
  Dies zeigt noch einmal deutlich, dass ein Verweisungsbeschluss keine Kostenentscheidung enthält, sondern dass darüber erst im Hauptverfahren entschieden wird.


II. Zulässigkeit der Klage

1. Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch, damit ist die allgemeine Leistungsklage einschlägig, da es sich bei dem gewünschten Verhalten um ein schlichthoheitliches handelt. Diese Klage ist zwar nicht speziell geregelt, aber in zahlreichen Vorschriften (§§ 43 Abs. 2, 113 Abs. 4 VwGO) als selbstverständlich bestehend vorausgesetzt.
  2. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
  Der Kläger kann behaupten, einen Unterlassungsanspruch zu haben, da es nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass er durch das Benutzen der Leitungen in seinen Rechten aus Art. 14 GG verletzt sein kann.
  3. Vom Vorliegen der weiteren Zulässigkeitskriterien ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da der Kläger bereits vergeblich versucht hat, seine Ansprüche bei der Gemeinde geltend zu machen.

III. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und der geltend gemachten Anspruch besteht, §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 analog, 113 Abs. 5 VwGO analog.
  1. Zu verklagen war die Gemeinde G als Körperschaft, die für das abzuwehrende Verhalten verantwortlich ist, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog.
  2. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der Beklagten das Einleiten von Abwasser über die auf seinem Grundstück verlaufende Kanalleitung in den Abwasserkanal sowie das Durchleiten von Trinkwasser über die auf demselben Grundstück verlaufende Wasserleitung zu anderen Grundstücken als dem des Klägers zu untersagen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach der Rechtsprechung des BayVGH bei Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, DVBl 2011, 375 m.w.N.). Die Beklagte nutzt das auf dem klägerischen Grundstück gelegene Kanalstück in Erfüllung ihrer aus Art. 34 Abs. 1 BayWG folgenden Abwasserbeseitigungspflicht zur Entsorgung anderer Wohnanwesen; über die parallel verlaufende Wasserleitung versorgt sie gemäß ihrem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag (Art. 57 Abs. 2 GO) ein weiteres Hausgrundstück mit Trinkwasser. Beide auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Leitungen werden demnach in schlichthoheitlicher Weise von einem Träger öffentlicher Gewalt in Anspruch genommen.


Anmerkung: Der VGH hält sich in der vorliegenden Entscheidung nicht lange auf mit der strittigen Frage, ob ein derartiger Unterlassungsanspruch nunmehr aus dem Abwehrcharakter der Grundrechte oder aus dem Rechtsstaatsprinzip oder eben § 1004 BGB analog resultiert und jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, sondern steuert sofort auf die von ihm favorisierte Lösung zu. In einer Klausur sollte man schon noch ein paar Worte dazu verlieren.


3. Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs
a) Aufgrund der Verlegung der Leitungen in privaten Grund liegt in jedem Fall ein Eingriff in Art. 14 GG vor, schon deshalb, weil durch derartige Leitungen eine Einschränkung der Bebaubarkeit gegeben ist.

Duldungspflicht des Betroffenen?

b) Der Anspruch könnte jedoch daran scheitern, dass der Kläger zur Duldung der damit verbundenen Beeinträchtigungen verpflichtet ist (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB).
  aa) Die Beklagte besitzt jedoch kein schuldrechtlich begründetes oder dinglich gesichertes Nutzungsrecht, da es weder vertragliche Vereinbarungen noch Eintragungen ins Grundbuch gibt.
  bb) Der Kläger könnte aufgrund der geltenden Entwässerungssatzung (EWS) verpflichtet sein, die Benutzung der auf seinem Grundstück verlaufenden Abwasser- und Wasserleitungen durch die Beklagte zuzulassen.
  (1) Nach § 19 EWS, der Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO entspricht, haben die Eigentümer der im Entsorgungs- bzw. Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Ableitung von Abwasser bzw. zur Zu- und Fortleitung von Wasser unentgeltlich zu dulden, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung erforderlich sind. Nach dem Sinn und Zweck dieser auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO beruhenden Satzungsbestimmungen müssen zwar nicht nur die Herstellung und der Fortbestand der Leitungen, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung hingenommen werden, so dass die entsprechende Duldungspflicht auch Eigentümern entgegengehalten werden kann, die statt der Entfernung lediglich die Stilllegung der auf ihren Grundstücken befindlichen öffentlichen Leitungen verlangen (BayVGH, BayVBl 2001, 115).
  An die Erforderlichkeit sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine Verlegung von Abwasserkanälen oder Wasserleitungen auf Privatgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sind (BayVGH, BayVBl 1995, 54; BayVBl 2001, 115; BayVBl 2007, 307; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175;).
  Nachdem ein eingeholtes Gutachten ergab, dass eine Leitungsverlegung auch über öffentlichen Grund erfolgen kann, gibt es keinen zwingenden Grund für die Inanspruchnahme von Privateigentum, dass diese Alternative für die Beitrags- und Gebührenzahler wirtschaftlich unzumutbar wäre, ergibt sich nicht.


Anmerkung: In der Originalentscheidung wurde noch ausgeführt, dass eine Veränderung der Situation sogar für einzelne Hauseigentümer zu erheblichen Mehrkosten etwa durch den erforderlichen Einbau einer Hebeanlage führen könnte, da sich damit jedoch nur ein deren Grundeigentum schon immer anhaftender lagebedingter Nachteil realisieren würde, sei dies nicht ausschlaggebend.


(2) Im Übrigen setzen die Satzungsbestimmungen voraus, dass die zur Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung genutzten Leitungen von dem Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurden und daher als Scheinbestandteile des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 BGB) auch in dessen Eigentum stehen. Der Grundstückseigentümer muss nach den genannten Vorschriften lediglich die Errichtung (und anschließende Benutzung) fremder Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen, nicht dagegen eine (Mit-) Benutzung seiner eigenen Leitungen durch Dritte. Die auf dem klägerischen Grundstück bestehenden und von der Beklagten in Anspruch genommenen Kanal- und Wasserleitungen stehen aber ersichtlich nicht in deren Eigentum, sondern gehören dem Kläger.
  Sie wurden von einem Privatunternehmen errichtet und damit zu wesentlichen Grundstücksbestandteilen (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Übereignung an die Gemeinde fand nicht statt, sondern lediglich eine Übereignung an den Grundstückserwerber.
  Die Aufnahme der Leitungen in das Anlagenbestandsverzeichnis kann mangels Beteiligung der Grundstückseigentümer nicht als (konkludente) Einigung über den Eigentumsübergang verstanden werden, so dass der Kläger auch heute noch Eigentümer der Leitungen ist.
  (3) Fraglich ist, ob die Widmung der Leitungen zu einem öffentlichen Zweck an diesen Verhältnissen etwas ändert.
  Aus dieser formlosen Widmung ergibt sich aber keine das Privateigentum überlagernde öffentlich-rechtliche Sachherrschaft, die den Kläger zur fortwährenden Duldung der Inanspruchnahme verpflichten und damit in der Ausübung seiner Eigentümerrechte (§ 903 Satz 1 BGB) einschränken würde. Aufgrund des damit verbundenen Eingriffscharakters wäre eine gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich.
  Für den Bereich der kommunalen Einrichtungen hat der Gesetzgeber – anders als etwa im Straßen- und Wegerecht (vgl. Art. 6 BayStrWG) – keine das privatrechtliche Eigentum verdrängende, durch die Widmung begründete öffentliche Sachherrschaft des Einrichtungsträgers normiert, so dass sich die Gemeinde gegenüber dem Unterlassungsbegehren nicht darauf berufen kann, dass die auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Leitungen als Teil ihres Kanal- und Leitungsnetzes auch künftig zu dem in der Widmung bestimmten Zweck verfügbar sein müssten.

Verjährung?

c) Der Anspruch des Klägers darauf, dass die Kanal- und Rohrleitungen auf seinem Grundstück nicht weiter von der Beklagten in Anspruch genommen werden, könnte jedoch verjährt sein.
  Nach der Rechtsprechung des Senats kann in den Fällen einer unbefugten Leitungsverlegung durch die Gemeinde auf fremdem Grund keine Stilllegung oder Unterlassung der weiteren Benutzung gefordert werden, wenn der Anspruch des Grundeigentümers auf Entfernung der Leitung verjährt ist (vgl. BayVGH, BayVBl 2010, 629/631). Der Leitungseigentümer darf das ihm gehörende Verbindungsrohr, solange es als Scheinbestandteil im Grundstück verbleibt, kraft seiner Eigentümerbefugnisse (§ 903 Satz 1 BGB) zum Durchleiten von Flüssigkeiten benutzen, ohne dass hierin ein (zusätzlicher) Eingriff in das fremde Grundeigentum zu sehen wäre.
  Im vorliegenden Fall liegen die Dinge jedoch anders. Das Grundeigentum des Klägers wird nicht durch das rechtswidrige Einbringen einer fremden Leitung verletzt, sondern durch die unerlaubte Benutzung der zu seinem Grundstück gehörenden eigenen Leitungen. Da es sich hierbei um ein Dauerverhalten handelt, mit dem die Beklagte das Eigentumsrecht des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortlaufend verletzt, kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. BGH, NJW 1973, 2285). Daher kommt hier, obwohl die Verlegung und Inbetriebnahme der Leitungen viele Jahrzehnte zurückliegt, weder die im früheren Recht (§ 195 BGB a.F.; Art. 229 § 6 EGBGB) vorgesehene allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung noch die seit dem 1. Januar 2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.).


Anmerkung: Es ist also sehr genau zu unterscheiden, wer die Leitungen verlegt hat. Hätte dies damals die Gemeinde getan oder wären die Leitungen später an die Gemeinde übereignet worden, liegt nur ein Eingriff vor durch die Verlegung, ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen. Hier handelt es sich aber um einen Dauereingriff, der immer noch vorhanden ist!


Ergebnis

Der Kläger kann somit verlangen, dass die in seinem Eigentum stehenden Teile des Abwasserkanals und der Wasserversorgungsleitung nicht mehr für den Anschluss anderer Grundstücke an das öffentliche Kanal- und Trinkwassernetz genutzt werden. Die Beklagte muss die genannten Leitungsabschnitte stilllegen und für einen anderweitigen Anschluss der betreffenden Nachbargrundstücke sorgen. Die Klage ist damit begründet.


Anmerkung: Der VGH erklärt, dass in dem Urteil keine Auslauffrist für die Beklagte einzuräumen ist, da die Frage, bis wann ein Unterlassungsurteil, das nur durch Vornahme von Handlungen erfüllt werden kann (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 890 Rn. 2), befolgt werden muss, grundsätzlich nicht Gegenstand des Erkenntnis-, sondern des Vollstreckungsverfahrens (BayVGH, U.v. 11.4.2006 – 4 BV 04.198 – juris Rn. 34 m.w.N.) ist.