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Auch ein Landwirt darf nicht bauen, was er will – Klarstellungen zur besonderen Schonung des Außenbereiches

ASLOGOVGH München, Urteil vom 08.04.2014, Az: 2 B 12.2602, veröff. unter www.landesanwaltschaft.bayern.de

Sachverhalt: A ist Landwirt in der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L. Er zeigt am 4. April 2014 den Baubeginn an für eine landwirtschaftliche Gerätehalle mit Saatgut- und Erntespeicher und einer Grundfläche von 100m². Eigentümer des Baugrundstücks im Außenbereich ist B, der auch Eigentümer der Halle werden soll und die Halle auch finanziert, aber keine Landwirtschaft betreibt. A ist der Ansicht, dass die Halle landwirtschaftlichen Zwecken dient und von daher genehmigungsfrei errichtet werden könne. Nach Errichtung werde er die Halle von B pachten, ein entsprechender Vertrag wird vorgelegt. Der Pachtzins soll 300 Euro jährlich betragen, üblich wären etwa 4.000 Euro jährlich.
  Das Landratsamt L stellt sich auf den Standpunkt, dass das Vorhaben keinen landwirtschaftlichen Zwecken dient, da B keine Privilegierung habe. Außerdem sei festgestellt worden, dass es auf der Hofstelle des A mehrere leerstehende Scheunen gibt, die sich als Lager eignen würden. Das Vorhaben bedürfe daher einer Baugenehmigung, die aber nicht erteilt werden könne, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche.
  A erhebt Klage mit dem Antrag festzustellen, dass für die Errichtung des Saatgut- und Erntespeichers keine Genehmigung erforderlich sei, hilfsweise den Freistaat Bayern zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten. Er macht geltend, es sei seine betriebliche Entscheidung, wo die Halle gebaut werden soll. Es spiele auch keine Rolle, wer Eigentümer des Baugrundstücks sei, entscheidend ist, dass das Gebäude im Ergebnis landwirtschaftlich genutzt wird. Im Übrigen befinde sich die Halle direkt an einer vorbeiführenden Straße, in der Umgebung befinden sich weitere landwirtschaftliche Gebäude, insbesondere Scheunen und Maschinenhallen. Die Umgebung besteht aus Feldern, Wiesen und Äckern.
  Das Amt für Landwirtschaft kommt bei einer Ortseinsicht zu dem Ergebnis, dass A auf seiner Hof-stelle zwei Silobauten hat, die bislang leer stehen und als Saatgut- und Erntelager dienen könnten.

Erfolgsaussichten der Klage?

Sounds
Einem landwirtschaftlichen Betrieb kann auch ein solches Vorhaben dienen, das nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht. Es bedarf dann aber besonderer Gründe, damit dieses Vorhaben dem Betrieb zugeordnet werden kann

Lösung

I. Entscheidungskompetenz des VG

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist in dieser baurechtlichen Streitigkeit offensichtlich gegeben, von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts gem. §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO ist auszugehen.

II. Zulässigkeit der Klage

1. Der Kläger möchte mit seinem Hauptantrag festgestellt haben, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. In Betracht kommt daher eine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO, wenn es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt. Darunter ist jede rechtliche Beziehung zwischen einer Person und einer anderen Person oder zwischen einer Person und einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rd. 11). Bei der Frage der Genehmigungsfreiheit stellt sich gerade das Problem, ob durch die Genehmigungsregelungen der BayBO ein Rechtsverhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Kläger besteht, dessen Nichtbestehen soll festgestellt werden, da der Kläger der Ansicht ist, für die Errichtung der Halle sei eine Genehmigung nicht erforderlich.
  2. Die Klage ist nicht subsidiär gem. § 43 Abs. 2 VwGO, die Behörden haben die Feststellung der Genehmigungsfreiheit abgelehnt, so dass nunmehr keine andere Möglichkeit als diejenige einer Klageerhebung in Betracht kommt. Die Stellung eines Verpflichtungsantrags ist nicht vorrangig, da der Kläger seinen Rechtsstandpunkt, es sei keine Genehmigung notwendig, nicht verlassen muss.
  3. Der Kläger ist klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog, da er gem. Art. 14 GG einen Anspruch darauf hat zu bauen unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben einer Genehmigung bedarf. § 42 Abs. 2 VwGO ist auch analog an-zuwenden, um auch im Rahmen dieser Klageart Popularklagen effektiv zu verhindern.
  4. Das Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann sich aus jedem rechtlich schutzwürdigen Interesse ergeben, sei es materieller oder ideeller Art. Insbesondere ist von einem berechtigten Interesse auszugehen, wenn Uneinigkeit herrscht über eine Rechtsfrage zwischen dem Kläger und den Behörden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rd. 24). Gerade dies ist aufgrund der Auseinandersetzungen um die Frage der Genehmigungspflichtigkeit des Gebäudes der Fall.
  5. Vom Vorliegen der restlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist mangels gegenteiliger Angaben auszugehen.

III. Begründetheit der Klage

Die gegen den Freistaat Bayern als Träger der Behörde, die das Rechtsverhältnis als gegeben ansieht zu richtende Klage ist begründet, wenn zwischen dem Kläger und dem Beklagten tatsächlich kein durch eine Genehmigungspflichtigkeit vermitteltes Rechtsverhältnis besteht, § 43 VwGO.
  Fraglich ist daher alleine, ob das Vorhaben unter einen Tatbestand des Art. 57 BayBO fällt und von daher ein Genehmigungsverfahren nicht durchzuführen ist.
  1. Grundsätzlich folgt die Genehmigungspflichtigkeit aus Art. 55 Abs. 1, 2 Abs. 1 BayBO, da es sich um eine ortsfeste, auf Dauer ausgerichtete Anlage handelt.
  2. Eine Verfahrensfreiheit könnte sich jedoch aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO ergeben, da das Vorhaben lediglich eine Grundfläche von 100m² aufweist.
  Dazu müsste das Vorhaben allerdings der Landwirtschaft dienen.


Anmerkung: Über diesen Weg des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO werden letztlich nahezu dieselben Fragen aufgeworfen wie bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.


a) Ein Vorhaben dient i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein Landwirt auch - und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu einem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972, BVerwGE 41, 138).
  Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – juris m.w.N.).

Wesentlichkeit der Bauherreneigenschaft?

b) Im vorliegenden Fall soll der Kläger nach seinen eigenen Angaben Bauherr sein. Die Gerätehalle wird jedoch vom Grundstückseigentümer errichtet und finanziert. Dieser soll auch Eigentümer der Gerätehalle werden, die dann mit dem Grundstück an den Kläger verpachtet werden soll.
  Für das Merkmal des „Dienens“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Betrieb erforderlich, diese ist nicht schon dann zu verneinen, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht oder von ihm allein genutzt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85.75 – BRS 33 Nr. 59). Es ist weder rechtlich noch tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein solches Vorhaben „dient“, das von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wird und das auch nicht in das Eigentum des Betriebsinhabers fällt.
  Es bedarf jedoch hier besonderer Gründe, damit das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb zugeordnet werden kann.
  Im vorliegenden Fall wird das Vorhaben sogar vom Kläger als dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs errichtet. Jedoch beträgt der Pachtzins lediglich 300 Euro pro Jahr, obwohl eine Summe von 4.000 Euro üblich ist. Tritt aber der Landwirt als Bauherr für ein Gebäude auf, das vom Eigentümer auf seinem eigenen Grundstück finanziert wird und hat der Landwirt nur einen in keiner Weise marktüblichen Pachtzins zu entrichten, so deuten alle Umstände darauf hin, dass das Vorhaben in Wirklichkeit einem anderen Zweck dient, da der Eigentümer in wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Weise handelt.
  Von daher existiert der begründete Verdacht, dass das landwirtschaftliche Bauvorhaben nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit ein anderer Vorhabenszweck verfolgt wird. Ein vernünftiger Landwirt, auf den hier abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris), würde sich auf solch ein vorgeschobenes Bauvorhaben nicht einlassen.

Prinzip der Schonung des Außenbereichs führt zur Pflicht der Verwendung bestehender Gebäude

c) Darüber hinaus „dient“ ein Vorhaben nur dann, wenn es für den vernünftigen Landwirt keine betriebliche Alternative gibt. Insbesondere die freien Raumkapazitäten sind zu beachten.
  Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamtes bestehen freie Raumkapazitäten in Silobauten, die sich auf dem Hofgelände des Klägers befinden. Selbst wenn hier geringfügige Umbaumaßnahmen erforderlich sind, würde ein Landwirt, dem an der Schonung des Außenbereiches gelegen ist, die bestehenden Gebäude nutzen und keine weitere Zersiedelung des Außenbereiches in Kauf nehmen.
  Damit dient das Vorhaben nicht der Landwirtschaft, so dass eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO nicht in Frage kommt, der Hauptantrag ist damit unbegründet.

Eintritt der innerprozessualen Bedingung => Entscheidung über den Hilfsantrag

IV. Da der Hauptantrag abgewiesen wurde, ist die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrages eingetreten, so dass über diesen zu entscheiden ist.

1. Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO

1. Im Hilfsantrag wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle mit Saatgut- und Erntespeicher“, er will die Erteilung der Genehmigung erreichen, bei der es sich um einen VA gem. Art. 35 S. 1 BayVwVfG handelt, so dass die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO einschlägig ist.
  Diese Klage wäre auch zulässig, da der Kläger nach Art. 68 Abs. 1 BayBO einen möglichen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat, von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen kann ausgegangen werden.

2. Begründetheit der Klage im Hilfsantrag

Die gem. § 78 abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Freistaat Bayern zu richtende Klage wäre begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
  a) Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist Art. 68 Abs. 1 BayBO.
  b) Vom Vorliegen der formellen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Stellung eines ordnungsgemäßen Bauantrags gem. Art. 64 BayBO ist auszugehen.
  c) Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen sind gegeben, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.
  aa) Wie bereits geklärt, fällt das Vorhaben nicht unter die Normen der Verfahrensfreiheit, insbesondere Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO ist nicht einschlägig.
  bb) Da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nur nach den Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 BayBO.
  (1) Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich, seine planungsrechtliche Zulässigkeit orientiert sich an § 35 BauGB.
  (2) Es wurde bereits geklärt, dass das Vorhaben nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fällt, da es nicht der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB dient. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB, bei dem fraglich ist, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden, § 35 Abs. 3 BauGB.
  (a) Insbesondere kommt in Betracht, dass das Vorhaben zur Verfestigung einer Splittersiedlung führt, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB.

„Splittersiedlungsargument“ trotz vorhandener Bebauung in der Umgebung?

Der Kläger geht davon aus, dass durch die umliegenden Gebäude die Zersiedelung der Gegend so weit fortgeschritten ist, dass ein weiteres Gebäude daran nichts ändert. Aufgrund der Lage des Vorhabens unmittelbar an einer Straße sei auch keine nennenswerte zusätzliche optische Veränderung des natürlichen Landschaftsbilds zu befürchten.
  Dem Begriff der Splittersiedlung steht zunächst nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Wohngebäude, sondern um eine sonstigen Zwecken dienende Halle handeln soll. Denn auch bauliche Anlagen, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können im Hinblick auf den Schutzzweck des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Gefahr einer Zersiedlung begründen (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2011 – 1 B 11.550 – juris).
  Zweck der Regelung des § 35 BauGB ist es, die Bebauung des Außenbereichs möglichst auf privilegierte Bauvorhaben zu beschränken. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte für ähnliche Bauvorhaben eine unerwünschte Vorbildwirkung, da es viele ehemals zulässige landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich gibt, an deren Stelle nicht privilegierte Neubauten errichtet werden könnten. Daher ist nicht trotz, sondern gerade wegen einer bereits vorhandenen Bebauung darauf zu achten, dass diese nicht weiter fortschreitet.

Schutzwürdiges Landschaftsbild bei Wiesen und Äckern?

(b) Nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Das ist hier der Fall, da die Landschaft von nicht privilegierter Bebauung grundsätzlich freigehalten werden soll. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt.
  Die Errichtung eines nicht privilegierten Gebäudes steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn es nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hätte.
  Auch wenn die Umgebung landwirtschaftlich genutzt wird, bedeutet dies nicht, dass die Landschaft deshalb nicht schutzwürdig ist. Die Eigenart der Landschaft im Außenbereich besteht gerade darin, überwiegend von Bebauung frei zu sein. Dies würde durch das Vorhaben beeinträchtigt.
  Damit kann das Vorhaben aufgrund der beeinträchtigten öffentlichen Belangen nicht genehmigt werden, die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet.

ASLOGO

BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. 9 AZR 295/13; vgl. auch NZA 2015, 827

Urlaubsansprüche nach Arbeitsplatzwechsel: Schutz des Arbeitgebers vor Doppelansprüchen

Sachverhalt (etwas vereinfacht):

Der Beklagte beschäftigte den Kläger, der im Laufe des Jahres 2010 zuvor in einem anderen Arbeitsverhältnis stand, vom 12. April bis zum 31. Mai 2010 in seinem Lebensmittelgeschäft als Aushilfe in Teilzeit. Am 31. Mai 2010 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 45 Wochenstunden in einer Sechstagewoche fortzuführen.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2010 (im Folgenden: ArbV) sieht u.a. vor:

„§ 10 Urlaub: Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage im Kalenderjahr. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. …….

§ 21 Verwirkung von Ansprüchen: Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von mindestens drei Monaten seit Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend zu machen.“

Der Kläger war vom 15. November 2010 bis zum 10. April 2011 arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Mai 2011, ohne dass dem Kläger Urlaub gewährt worden war. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2011 u.a. auf, den Jahresurlaub für das Jahr 2010 abzurechnen und als Urlaubsabgeltung an ihn auszuzahlen.

Der Kläger behauptet, sein früherer Arbeitgeber habe ihm weder Urlaub für das Jahr 2010 gewährt noch solchen abgegolten. Der Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen und beruft sich überdies auf Verfall etwaiger Ansprüche.

Besteht der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung bzw. müsste der Kläger hierzu noch weitere Handlungen vornehmen?
 

Sounds

1. Ein Arbeitnehmer, der nach Ablauf der einmaligen sechsmonatigen Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, hat nach dem Gesetz (§§ 3 bis 5 BUrlG) den vollen ungekürzten Urlaubsanspruch.

2. Eine Vereinbarung über eine monatsweise Kürzung des Urlaubsanspruchs für Fälle auch des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte ist nur für den Urlaubsanspruch möglich, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Eine AGB, die eine solche Kürzung ohne Differenzierung zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub vorsieht, ist insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass dann auch der Mehrurlaubsanspruch nicht gekürzt werden darf.

3. § 6 I BUrlG, dem zufolge der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung.

4. Dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs obliegt es, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 I BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

 

Lösung

Gemäß § 7 IV BUrlG hat der Arbeitgeber den Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Es muss also im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein entsprechender Anspruch auf Freistellung wegen Urlaubs bestanden haben.

I. Anspruchsentstehung und -umfang:

Der Kläger erwarb im Jahr 2010 einen Urlaubsanspruch im Umfang von vollen 30 Arbeitstagen, § 10 S. 1 ArbV.

1. Keine Kürzung gemäß § 5 BUrlG:

Die gesetzlichen Vorschriften über den Teilurlaub sind auf den Streitfall nicht anzuwenden.

Insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Teilurlaubs nach § 5 I Buchst. a BUrlG liegen nicht vor. Danach hat ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlausanspruch erwirbt. Da der Kläger am 12. April 2010 in die Dienste des Beklagten trat, endete die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) am 11. Oktober 2010 (§§ 186, 187 II, § 188 II BGB) und damit vor Ablauf des ersten Kalenderjahres des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum vom 12. April bis zum 31. Mai 2010 lediglich in Teilzeit arbeitete, ist nicht erheblich. Für die Berechnung der Wartezeit ist allein der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich.[1]

2. Keine Kürzung gemäß § 10 S. 2 ArbV:

Der volle Urlaubsanspruch entstand trotz der Regelung des § 10 S. 2 ArbV, der zufolge der Urlaub „bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres anteilig gewährt“ wird.

a) Unwirksamkeit der Kürzungsregelung des § 10 S. 2 ArbV:

Diese Regelung ist unwirksam, da sie zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen der §§ 3 bis 5 BUrlG abweicht (§ 13 I 3 BUrlG).[2] 

Hemmer-Klausur-Tipp: Halten Sie immer die Prüfungsreihenfolge wie hier ein! Die §§ 307 ff BGB spielen erst dann eine Rolle, wenn es sich überhaupt um dispositives Recht handelt und es darum geht, die Grenzen der Vertragsfreiheit für AGB im Einzelfall auszuloten. In vielen Fällen besteht im Arbeitsrecht gar keine Vertragsfreiheit: § 13 I BUrlG, § 12 EFZG, § 22 TzBfG usw.

Während die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von §§ 1, 3 I BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln können, ist der Anspruch auf den Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen (§ 13 I 3 BUrlG). 

§ 3 I BUrlG sieht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung in einer Sechstagewoche erbringen, nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) einen Mindesturlaub von jährlich 24 Tagen vor. 

Eine anteilige Entstehung des Urlaubsanspruchs im Eintrittsjahr ist nur in den Fällen vorgesehen, in denen der Arbeitnehmer die Wartezeit nicht erfüllt (§ 5 I Buchst. a BUrlG). Demgegenüber regelt § 10 S. 2 ArbV im Eintrittsjahr eine Kürzung auch in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres begründet wird. 

Anmerkung: Dieser Verstoß gegen das Gesetz ist einerseits völlig offenkundig, anderseits in der Praxis aber der absolute Regelfall.

Die Unzulässigkeit der Kürzung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte gilt nach BAG sogar für Tarifverträge, obwohl § 13 I 1 BUrlG – anders als § 13 I 3 BUrlG – den § 5 BUrlG für abdingbar erklärt. Grund: Es geht systematisch bei diesem Problem gar nicht mehr um den – nicht anwendbaren! – § 5 BUrlG, sondern um § 3 I BUrlG selbst, und dieser ist in § 13 I BUrlG ausdrücklich als Ausnahme von der Abdingbarkeit in Tarifverträgen genannt.[3] In der Praxis wird dies – sei es aus Rechtsunkenntnis oder vorsätzlich – weitgehend ignoriert.

Der Unterschied zwischen Tarifvertrag und Individualarbeitsvertrag besteht hauptsächlich in den weiteren Folgen einer unzulässigen, weil zu weit gehenden Kürzungsregelung: Während für Arbeitsverträge inzwischen grds. das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt, so dass dann gar keine wirksame Kürzungsabrede vorliegt (s.u.), werden unzulässige Regelungen in Tarifverträgen üblicherweise auf das gerade noch erlaubte Maß reduziert.

b) Genaue Rechtsfolge der Unwirksamkeit: 

Die Unwirksamkeit der vertraglichen Kürzungsregelung betrifft auch den Anspruch auf vertraglichen Mehrurlaub. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf den Mehrurlaub scheidet nämlich ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung.[4] 

Anmerkung: Dies ist nun das eigentliche Problem der Vertragsgestaltung! Es bestünden durchaus Möglichkeiten, auch für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte eine wirksame Kürzungsregelung zu treffen, wenn dabei gewisse Grenzen eingehalten werden. Wer aber als Vertragsgestalter des Arbeitgebers diese Grenzen überschreitet, stellt seinen eigenen Mandanten schlechter als bei einer zulässigen Regelung. – Eine uralte Regel der Vertragsgestaltung, die seit der Schuldrechtsreform von 2002 auch im Arbeitsrecht gilt!

§ 10 S. 2 ArbV ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I 1 BGB. Der Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 31. Mai 2010 schlossen, ist ein von dem Beklagten vorformulierter Vertrag, den er nach dem äußeren Erscheinungsbild mehrfach verwendete. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. 

(1) Inhalt der AGB-Regelung: 

Die in § 10 S. 2 ArbV vorgesehene Kürzungsregelung soll nicht nur den disponiblen Mehrurlaub, sondern auch den gesetzlich geregelten Mindesturlaub erfassen. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung. 

Hinweis: Andernfalls wäre die Klausel für diesen Mehrurlaub gerade wirksam gewesen! Dann hätte hier bis maximal auf 24 Tage heruntergekürzt werden können, bei Fünf-Tage-Woche sogar auf 20 Urlaubstage.

 Für einen Regelungswillen, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Kürzungsregime zu unterstellen, fehlt jeder Anhaltspunkt. § 10 S. 2 ArbV unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen dem Mindesturlaub und dem Mehrurlaub. Auch der systematische Zusammenhang, in den die Vertragsbestimmung eingebunden ist, weist in diese Richtung. § 10 S. 2 ArbV nimmt mit dem Begriff „Urlaub“ auf § 10 S. 1 ArbV Bezug. Dabei regelt § 10 S. 1 ArbV den Grundsatz, § 10 S. 2 ArbV die Ausnahme. Das Objekt der Kürzung ist der gesamte in § 10 S. 1 ArbV vorgesehene Urlaubsanspruch. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung für eine sowohl den Mindesturlaub als auch den Mehrurlaub erfassende Kürzungsregelung. Mit dieser wollte der Beklagte als Klauselverwender den gesamten in § 10 S. 1 ArbV beschriebenen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Eintritts- und Austrittsjahr ratierlich kürzen und so einen „Gleichlauf“ beider Urlaubsansprüche erreichen. 

(2) Keine geltungserhaltende Reduktion: 

Die Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass lediglich der Mehrurlaub zu kürzen ist. Im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine geltungserhaltende Reduktion von Vertragsbestimmungen nicht vorgesehen.[5] 

Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. 

(3) Keine Teilwirksamkeit durch ergänzende Vertragsauslegung: 

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung, die auf eine Kürzung des Mehrurlaubs unter Fortgeltung des Mindesturlaubs in vollem Umfang hinausläuft, kommt nicht in Betracht.[6] Der Beklagte hat kein schutzwürdiges Interesse hieran, denn er hatte es als Klauselverwender in der Hand, eine Kürzungsregelung zu formulieren, die lediglich den Mehrurlaub zum Gegenstand hat. 

3. Keine Kürzung wegen vorübergehender Teilzeittätigkeit: 

Der Urlaubsanspruch ist schon deswegen auch nicht im Hinblick auf die Teilzeittätigkeit des Klägers vom 12. April bis zum 31. Mai 2010 zu kürzen, weil der Kläger im Eintrittsjahr mehr als sechs Monate in Vollzeit beschäftigt war.[7] 

Anmerkung: Die Selbstverständlichkeit, dass der Urlaubsanspruch auch nicht wegen der Krankheitszeiten gekürzt werden darf, erwähnte das BAG in dieser Entscheidung gar nicht mehr eigens. Grund hierfür: Die Urlaubsgewährung ist eine einseitige Pflicht des Arbeitgebers aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, die sich aus dem Bestand des Arbeitsvertrags ergibt. Sie ist keine Gegenleistung (§§ 320 ff BGB) für tatsächliche Arbeitsleistung.[8]

Zwischenergebnis: 

Am Jahresende 2010 bestand ein unerfüllter Freistellungsanspruch im Umfang von 30 Urlaubstagen. 

II. Verfall des Freistellungsanspruchs gemäß § 7 III BUrlG? 

Der Urlaubsanspruch wurde in das Jahr 2011 übertragen (§ 7 III 2 BUrlG). Der Kläger war infolge seiner vom 15. November 2010 bis zum 10. April 2011 währenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht in der Lage, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen. 

Der Urlaubsanspruch bestand über den 31. März 2011 hinaus bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2011 fort. § 7 III 3 BUrlG ist nämlich unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch nicht zu diesem Termin erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist und seit dem Ende des Urlaubsjahres, aus dem der Urlaubsanspruch stammt, nicht mehr als 15 Monate vergangen sind. 

Hinweis: Hier geht es um die Folgen der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH[9], und zwar wegen der kurz darauf erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der wohl einfachsten denkbaren Variante.

Die teilweise komplizierte Frage, welches Schicksal solche durch die EuGH-Rechtsprechung gegen den Gesetzeswortlaut „geretteten“ Urlaubsansprüche dann stattdessen in der Folgezeit haben, war in allen denkbaren Varianten (mit/ohne Wiedergenesung) und Details in den letzten Jahren mehrfach (!) Gegenstand des bayerischen Assessorexamens (nachdem wir jeweils zuvor alle diese Varianten auch in Klausuren und im Intensivkurs Arbeitsrecht besprochen hatten).[10]

III. Verfall des Abgeltungsanspruchs gemäß § 21 ArbV: 

Die arbeitsvertragliche „Ausschlussfrist“ des § 21 ArbV steht dem Klageanspruch nicht entgegen. 

1. Anwendbarkeit der „Ausschussfrist“ des § 21 ArbV auf Urlaubsansprüche: 

Die „Ausschussfrist“ des § 21 ArbV ist auf den Abgeltungsanspruch anzuwenden. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen aus Tarif- oder Arbeitsverträgen unterliegen.[11] 

Anmerkung: Dies ist eine der vielen Folgen der Aufgabe der von der früheren Rechtsprechung vertretenen sog. Surrogatstheorie. Nach dieser sollte der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht entstehen und deswegen – abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – an die gleichen Voraussetzungen gebunden sein wie der Urlaubsanspruch, hier also an § 13 I BUrlG.

§ 21 ArbV erfasst „gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis“. Zu diesen gehört u.a. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. 

2. Inhalt der „Ausschussfrist“ des § 21 ArbV: 

Der Kläger hat mit Zugang des Schreibens vom 14. Oktober 2011, spätestens aber mit der Zustellung der Klageschrift am 7. Dezember 2011 seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten form- und fristgerecht geltend gemacht.[12] 

Die Regelung in § 21 ArbV verlangt von den Arbeitsvertragsparteien, ihre Ansprüche binnen einer Frist von „mindestens drei Monaten seit Fälligkeit“ dem anderen Teil gegenüber geltend zu machen. Die Klausel setzt den Parteien des Arbeitsvertrags ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine Mindestfrist, nicht aber eine Höchstfrist. 

Macht man aus dem „mindestens“ ein „höchstens“, verkehrt man damit die Frist in ihr Gegenteil. Damit werden die schutzwürdigen Belange des Vertragspartners außer Acht gelassen. Der Beklagte hatte es als Verwender der AGB in der Hand, eine klare Ausschlussfrist zu formulieren. 

Anmerkung: Ein extrem peinlicher Formulierungsfehler! Da die AGB in dieser wörtlichen Interpretation letztlich gar keinen Sinn macht und auch der Kläger selbst sie anders herum verstanden hatte, hatte die Vorinstanz sie noch anders herum ausgelegt.

IV. Anspruchskürzung wegen Urlaubs im vorherigen Arbeitsverhältnis des Klägers: 

Von der Faktenlage her ist umstritten und immer noch unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Urlaubsanspruch des Klägers beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gemäß § 6 I BUrlG gemindert war oder zu einem späteren Zeitpunkt gemindert wurde. 

1. Wirkung der Kürzungsregelung gemäß § 6 I BUrlG: 

Nach § 6 I BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der frühere Arbeitgeber ist gemäß § 6 II BUrlG verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. 

§ 6 I BUrlG regelt den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen wird durch § 6 I BUrlG der Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und auch im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen als im früheren Arbeitsverhältnis entsteht.[13] 

Es genügt allerdings nicht, dass dem Arbeitnehmer gegen den früheren Arbeitgeber nur ein – nicht erfüllter – Anspruch auf Urlaub zustand.[14] 

2. Darlegungs- und Beweislast für den Tatbestand des § 6 I BUrlG: 

Nach der bisher h.M. handelt es sich bei § 6 I BUrlG um eine rechtshindernde Einwendung, die der Arbeitgeber dem Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers entgegensetzen kann. In der Konsequenz dieser dogmatischen Einordnung liegt es, dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des ihn begünstigenden Anrechnungstatbestands vorliegen.[15] 

Nach Ansicht des BAG formuliert das Gesetz in § 6 I BUrlG eine negative Anspruchsvoraussetzung. Dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs obliegt es daher, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 I BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen.[16] 

Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzeshistorie geben verlässliche Hinweise auf den Rechtscharakter des § 6 I BUrlG. 

Allerdings spricht der Gesichtspunkt der Beweisnähe dafür, § 6 I BUrlG als negative Anspruchsvoraussetzung aufzufassen. Das Entstehen von Urlaubsansprüchen, deren Umfang, die Gewährung von Urlaub und dessen Abgeltung sind sämtlich Tatsachen, die im Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wurzeln. Erachtete man § 6 I BUrlG als rechtshindernde Einwendung, belastete man den neuen Arbeitgeber mit der Obliegenheit, Umstände, von denen er in aller Regel keine Kenntnis hat, vorzutragen und im Streitfalle unter Beweis zu stellen. Ein faktischer Zwang zu Behauptungen „ins Blaue“ ist dem Zivilprozessrecht fremd. Der geltende Beibringungsgrundsatz verlangt vielmehr einen schlüssigen Tatsachenvortrag. Für einen solchen genügt es nicht, wenn eine Partei lediglich Mutmaßungen aufstellt, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt. 

Dieses Auslegungsergebnis harmoniert im Übrigen mit § 6 II BUrlG. Das BUrlG gibt dem Arbeitnehmer damit ein geeignetes Mittel an die Hand, dem neuen Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen, dass der frühere Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr keinen oder weniger anrechenbaren Urlaub gewährt oder abgegolten hat, als dem Arbeitnehmer zusteht. 

3. Relativierung durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast: 

Es gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast.[17] 

Es obliegt zunächst dem Arbeitnehmer vorzutragen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 I BUrlG eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen vorsieht, nicht vorliegen. Bestreitet der Arbeitgeber den Vortrag des Arbeitnehmers - gegebenenfalls mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) -, hat der Arbeitnehmer seine Darlegungen zu substanziieren. 

Stellt der Arbeitgeber den Vortrag des Arbeitnehmers in Abrede, hat der Arbeitnehmer für seine Angaben Beweis anzubieten. Neben anderen Beweismitteln kommt hierbei insbesondere die Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 II BUrlG in Betracht. Legt der Arbeitnehmer eine solche vor, obliegt es dem Arbeitgeber, den besonderen Beweiswert dieser Bescheinigung, der in § 6 II BUrlG zum Ausdruck kommt, durch konkreten Sachvortrag zu erschüttern. 

Ergebnis: 

Der Kläger hat grds. Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Tage aus dem Jahre 2010, doch wäre der Anspruch zu kürzen, wenn ihm vom vorherigen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden wäre. Solange der Kläger nicht hierzu substanziiert vorträgt und Beweise vorlegt, ist der Anspruch unbegründet.[18]

 


 

[1]     Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 13]. 

[2]     Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 14 ff]. 

[3]     Vgl. BAG NZA 1997, 265; NZA 2001, 663 [664]. 

[4]     Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 16]. 

[5]     Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 20]. 

[6]     Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 21]. 

[7]     Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 23]. 

[8]     Hierzu vgl. BAG NZA 2009, 538; NZA 2012, 1216 [RN 8]; grundlegend BAGE 39, 53. 

[9]     Vgl. EuGH vom 20. Januar 2009, C-350/06 und C-520/06 [Schultz-Hoff] = NZA 2009, 135 bzw. Life & Law 2009, 210. 

[10]    Siehe hierzu unsere jeweiligen Examensreporte, u.a. auf unserer Website 

[11]    Vgl. BAGE 139, 1 [RN 14 ff.]; BAGE 144, 306 [RN 36]; NZA 2015, 827 [RN 28]. 

[12]    Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 30 ff]. 

[13]    Vgl. BAGE 141, 27 [RN 16]. 

[14]    Vgl. BAGE 18, 153; NZA 2015, 827 [RN 37]. 

[15]    Vgl. z.B. ErfK/Gallner 15. Aufl. § 6 BUrlG Rn. 6. 

[16]    Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 38 ff]. 

[17]    Vgl. BAG NZA 2015, 827 [RN 40]. 

[18]    Im Originalfall wurde deswegen zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

 

ASLOGO

BAG, Urteil vom 29. Januar 2015, Az. 2 AZR 280/14; vgl. auch NZA 2015, 673

Günstigkeitsvergleich zwischen gesetzlicher und vertraglicher Kündigungsfrist: Durchführung eines Gesamtvergleichs nötig!

Sachverhalt: Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 21 Jahren tätig. In ihrem Arbeitsvertrag heißt es in § 8 Nr. 1:

„Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Monate zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres.“

Die Beklagte möchte nun im Juni 2015 wegen Betriebsschließung eine Kündigung erklären. Wie ist die Kündigungsfrist zu beurteilen? 

Sound 

Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt. 

Lösung 

Zu prüfen ist, ob die Kündigung entsprechend der arbeitsvertraglichen Abrede mit einer Frist von sechs Monaten zum Halbjahresende ausgesprochen werden kann. 

Nach der gesetzlichen Regelung wäre vorliegend § 622 II 1 Nr. 7 BGB mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende einschlägig. 

Die Parteien haben also im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz in zweifacher Hinsicht (Länge der Frist und Beschränkung der Kündigungstermine auf das Halbjahresende) abweichende (konstitutive) Regelung getroffen. Fraglich ist, ob diese wirksam ist. 

1. Prüfung der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen vereinbarten Kündigungsfrist: 

Eine einzelvertragliche Verkürzung der Fristen des § 622 II BGB ist - vorbehaltlich einer Abrede i.S.v. § 622 IV 2 BGB - nicht möglich. Zulässig ist gemäß § 622 V 3 BGB allein die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen als der in Abs. II der Norm vorgesehenen. Ob eine im Sinne des Gesetzes „längere“ Kündigungsfrist vereinbart wurde, ist durch einen Günstigkeitsvergleich zu ermitteln. 

a. Eine einzelvertragliche Regelung von Kündigungsfrist (hier sechs Monate) und Kündigungstermin (hier 30. Juni oder 31. Dezember) ist regelmäßig als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist deshalb grundsätzlich ein Gesamtvergleich vorzunehmen.[1] 

Eine isolierte Betrachtung der Kündigungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien mit einer Beschränkung der Kündigungstermine besondere, eigenständige Ziele verfolgt haben. Das ist hier nicht der Fall. 

b. Für den Günstigkeitsvergleich kann nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der konkreten Kündigung abgestellt werden. Vielmehr ist abstrakt die vertragliche Gesamtregelung auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen hin zu überprüfen. Spätestens mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in die jeweilige „Stufe“ des § 622 II BGB muss feststehen, welche Regelung als die günstigere vorgehen wird.[2] 

§ 622 II, V 3 BGB besagt nicht, dass die im konkreten Fall längere Frist zur Anwendung gelangen müsste. Der Grundsatz, dass der Verwender sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Vertragsgestaltung berufen kann, der für den Vergleich im konkreten Kündigungszeitpunkt sprechen könnte, gilt allein für die hier nicht in Rede stehende Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. 

Anmerkung: Das BAG ließ offen, ob eine einheitliche, von der Dauer der Betriebszugehörigkeit unabhängige einzelvertragliche Kündigungsfrist solange Anwendungsvorrang genießen kann, bis sie schließlich mit einer für den Arbeitnehmer günstigeren Frist gemäß der Stufenregelung des § 622 II 1 BGB kollidiert. Es scheint aber in diese Richtung zu tendieren:

„Dafür spricht, dass es sich bei den einzelnen Stufen des Gesetzes um jeweils selbständige Bestimmungen handeln dürfte. Für einen solchen Anwendungsvorrang streitet auch, dass bei dem gesetzlich ausdrücklich normierten Günstigkeitsvergleich nach § 4 III TVG erst auf den Zeitpunkt der Kollision mit der betreffenden Tarifnorm abzustellen sein soll. Demgegenüber dürfte unerheblich sein, ob die Vertragsparteien mit einer einheitlichen, „starren“ Frist ein „Gesamtpaket“ aus einer anfangs längeren, zuletzt dafür kürzeren Frist als im Gesetz vorgesehen „schnüren“ wollten.“[3]

c. Die einzelvertragliche Kombination einer kürzeren als der gesetzlich einschlägigen Kündigungsfrist mit eingeschränkten Kündigungsterminen (z.B. nur zum Quartals- oder Halbjahresende) setzt sich nicht schon dann gegen das Gesetz durch, wenn sie – wie hier in acht von zwölf Monaten – für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt.[4] 

Eine derartige Abrede ist nicht stets günstiger als die gesetzliche Regelung. Sie sieht sowohl längere als auch kürzere Fristen vor. In § 622 II BGB sind Mindestfristen bestimmt, die dem Arbeitnehmer – vorbehaltlich der Möglichkeiten des § 622 IV BGB – ausnahmslos zur Verfügung stehen sollen. Nach § 622 V 3 BGB müssen einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen „länger“ und nicht „meistens länger“ sein. 

Das entspricht dem Zweck des Gesetzes. Der Fristenlauf soll dem Arbeitnehmer vor allem die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz während des - noch - fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. § 629 BGB) und damit einen nahtlosen Übergang in eine Anschlussbeschäftigung ermöglichen. Diese zeitlich begrenzte Schutzfunktion der Kündigungsfristen aktualisiert sich erst bei Ausspruch einer wirksamen Kündigung. Der Zweck dieses temporären Bestandsschutzes würde nur unvollkommen verwirklicht, wenn die Anwendung einer bloß „tendenziell“ günstigeren Regelung im konkreten Kündigungsfall zu einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Frist führen könnte. 

2. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 622 BGB: 

Die Beklagte muss gemäß § 622 II 1 Nr. 7 BGB eine Frist von sieben Monaten zum Monatsende einhalten. Die zu wahrende Kündigungsfrist beträgt also nicht etwa sieben Monate zum Halbjahresende. [5] 

Grund: Die Parteien wollten eingeschränkte Kündigungstermine nur im Verbund mit einer auf sechs Monate verkürzten Kündigungsfrist vereinbaren. Diesen Willen respektiert § 622 BGB. Auch insofern gilt, dass die Vorschrift lediglich Mindeststandards setzen möchte. Versteht man sie als Gebotsnorm, tritt eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Vereinbarung insgesamt lediglich hintan, bleibt aber rechtlich als solche existent. Es gilt der Anwendungsvorrang des Gesetzes. Ordnet man § 622 II BGB als Verbotsnorm (§ 134 BGB) ein, ist die vertragliche Regelung in Gänze unwirksam (§ 139 BGB).

 


 

[1]     Vgl. BAG NZA 2015, 673 [RN 14]; BAGE 98, 205. 

[2]     Vgl. BAG NZA 2015, 673 [RN 16]. 

[3]     Vgl. BAG NZA 2015, 673 [RN 17]. 

[4]     Vgl. BAG NZA 2015, 673 [RN 18 ff]. 

[5]     Vgl. BAG NZA 2015, 673 [RN 22 ff].

 

 

 

ASLOGO

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. V ZR 82/13; vgl. auch NJW 2015, 1181

Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung: Gegenwehr mit Titelgegenklage und Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung

Sachverhalt:

Der Beklagte verkaufte der Klägerin Grundbesitz und in einer Anlage näher bezeichnete Maschinen für 949.940 €. Die Urkunde enthält einen weiteren Vertrag, mit welchem die Klägerin von dem Beklagten andere, in einer zweiten Anlage aufgeführte Maschinen für monatlich 3.500 € pachtete. Darunter waren Maschinen, die dem Beklagten nicht gehörten und zu deren Herausgabe an einen Dritten die Klägerin später verurteilt wurde.

Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus einer in der Urkunde enthaltenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung „wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs von 161.778 € und hat dabei eine Forderungspfändung gegen die Klägerin erwirkt. Bei der Forderung, derentwegen der Beklagte vollstreckt, handelt es sich nicht um den - bezahlten - Kaufpreis, sondern um Pachtzinsforderungen.

Die Klägerin erhebt eine „prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO“ und beantragt, dass die Zwangsvollstreckung insgesamt, hilfsweise wegen unterschiedlicher Teilbeträge eingestellt wird. Ferner beantragt sie die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Vollstreckungstitels.

Erfolgsaussichten der Klage?
 

Sounds 

1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 I Nr. 5 ZPO unvereinbar. Erforderlich für die Wirksamkeit ist vielmehr, dass der Anspruch gerade im titulierenden Teil der notariellen Urkunde konkret benannt ist. 

2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. 

3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist. 

Lösung 

Zu prüfen ist, ob die von der Klägerin erhobene prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (sog. Titelgegenklage) gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Unterwerfungserklärung in der Kaufvertragsurkunde zulässig und begründet ist.

 

I. Zulässigkeit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage): 

Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung als solche kann mit der Titelgegenklage geltend gemacht werden. 

Sie stellt nämlich keinen Einwand nur gegen die prozessuale Ordnungsgemäßheit der Unterwerfungserklärung dar, der allein mit den Rechtsbehelfen der §§ 732, 768 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend gemacht werden könnte.[1] Sie ist vielmehr ein Einwand gegen die Bestimmtheit des titulierten Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Titelgegenklage zulässig ist.[2] 

Hinweis: Diese sog. Titelgegenklage kann mit der „normalen“ Vollstreckungsgegenklage (unmittelbar) aus § 767 ZPO verbunden werden.[3] Das war im – hier etwas vereinfachten – Originalfall auch erfolgt. Mit § 767 ZPO werden materiell-rechtliche Einwendungen in den Grenzen des § 767 II ZPO geprüft. Bei der sog. Titelgegenklage geht es dagegen um mehr formelle Fehler.

Bei Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung ist die Vollstreckung aus der Urkunde schlechthin für unzulässig zu erklären. Das ist mit den Rechtsbehelfen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zu erreichen. Mit diesen kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden.[4] 

Anmerkung: Gerade deswegen ist die für eine Analogie unverzichtbare (planwidrige) Regelungslücke gegeben!

 II. Begründetheit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage): 

Zu prüfen ist, ob die Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot nichtig ist, es deshalb an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer für unzulässig zu erklären ist. 

1. Anforderungen an die Bestimmtheit einer notariellen Urkunde i.S.d. § 794 I Nr. 5 ZPO: 

Nach § 794 I Nr. 5 ZPO kann aus der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner darin „wegen des zu bezeichnenden Anspruchs“ der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 

Einigkeit besteht darüber, dass der Anspruch in diesem Sinne nur bezeichnet ist, wenn die Unterwerfungserklärung dem allgemeinen prozessualen Bestimmtheitsgebot genügt. Diesem Gebot würde auch eine Erklärung entsprechen, in welcher sich der Schuldner wegen „aller“ oder - wie hier - wegen „der“ Zahlungsverpflichtungen aus der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.[5] 

Unterschiedlich beurteilt werden dagegen die Fragen, ob § 794 I Nr. 5 ZPO mit dem Erfordernis einer „Bezeichnung“ über die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots hinausgehende Anforderungen stellt und welche Wirkung eine Nichtbeachtung solcher zusätzlichen Anforderungen hat. Teilweise wird angenommen, dass die Vorschrift mit dem Begriff „Bezeichnung“ nur das allg. Bestimmtheitserfordernis umschreibt.[6] 

Nach Ansicht des BGH sieht § 794 I Nr. 5 ZPO mit dem Erfordernis der Bezeichnung des Anspruchs ein Konkretisierungsgebot vor, das mit dem Bestimmtheitsgebot nicht gleichzusetzen ist, sondern eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel darstellt und durch eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen „etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge“ nicht erfüllt wird. 

Der Verstoß gegen dieses weitergehende Konkretisierungsgebot führt zur Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung.[7] Begründung des BGH: 

a. Wortlaut des § 794 I Nr. 5 ZPO: 

Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 794 I Nr. 5 ZPO. Danach findet die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden nur statt, wenn sich der Schuldner darin wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die „Bezeichnung“ des Anspruchs ist damit nicht nur Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sondern auch Voraussetzung dafür, dass die Urkunde überhaupt einen Vollstreckungstitel darstellt. 

Die Vorschrift stellt nicht mehr darauf ab, auf welche Leistung der zu vollstreckende Anspruch gerichtet ist. Die Vollstreckungsunterwerfung ist vielmehr unabhängig hiervon wegen jedes Anspruchs möglich, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich und nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Bei der Bezeichnung des Anspruchs kann es deshalb nur darum gehen zu verdeutlichen, wegen welcher Ansprüche der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen soll. 

b. Gesetzeszweck: 

Dass die Einhaltung dieses eigenständigen Konkretisierungsgebots Wirksamkeitserfordernis ist, belegt auch der mit dem Konkretisierungsgebot verfolgte Zweck. 

Mit der jetzigen Fassung des § 794 I Nr. 5 ZPO ist ein weitrechender Anwendungsbereich der Vollstreckungsunterwerfung geregelt, um die Justizressourcen zu schonen. Es besteht aber die Gefahr, dass der angestrebte Effekt durch Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens zunichte gemacht werden könnte. Eine Vollstreckungsunterwerfung wird vor dem Entstehen der konkreten Streitlage formuliert. Eine allgemein gehaltene Unterwerfungserklärung kann daher einen erhöhten Klärungsbedarf etwa im Wege der Vollstreckungsgegenklage auslösen und dem soll das Konkretisierungsgebot vorbeugen. 

Einen wirksamen Schutz vor den befürchteten Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens kann das Konkretisierungserfordernis nur bieten, wenn es Wirksamkeitserfordernis ist. 

Wäre eine Vollstreckungsunterwerfung auch bei Verletzung des Konkretisierungsgebots wirksam, müsste für sie angesichts der dienenden Funktion des Verfahrensrechts jedenfalls nach einer Nachholung der Konkretisierung auch eine Vollstreckungsklausel erteilt und aus der Urkunde vollstreckt werden können. 

Das liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider. Er wollte pauschale Unterwerfungserklärungen unterbinden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die fehlende Konkretisierung die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung unberührt ließe und im Klauselerteilungsverfahren nachgeholt werden könnte. Damit würde die Konkretisierungsaufgabe, die nach dem Konzept des Gesetzes von den Parteien bei der Beurkundung der Unterwerfungserklärung zu bewältigen ist, in das Klauselerteilungsverfahren und etwa anschließende Gerichtsverfahren über Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Nichterteilung der Klausel verlagert. Dieses würde damit als Teil des Vollstreckungsverfahrens mit eben den Erschwernissen belastet, die mit dem Konkretisierungsgebot vermieden werden sollen. 

Die Verletzung des Konkretisierungsgebots führt deshalb nicht nur zur Versagung der Vollstreckungsklausel, sondern auch zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. 

2. Prüfung des Konkretisierungsgebots bzgl. der konkreten notariellen Urkunde: 

Das Konkretisierungsgebot ist hier verletzt. 

Die Klägerin hat sich als Käuferin in der Urkunde wegen „der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ der Vollstreckung unterworfen. 

Welche das sind, ließe sich zwar, wie bei allen pauschalen Vollstreckungsunterwerfungen, mit einer Durchsicht der Urkunde feststellen. Aus der Unterwerfungserklärung selbst ergibt sich das - wie aber geboten - nicht. Sie benennt die Ansprüche nicht und verweist auch nicht z.B. auf die Regelung der Ansprüche in dem Vertrag. 

Die Unterwerfungserklärung der Klägerin ist damit unwirksam.[8] 

Anmerkung: Man kann also Folgendes folgern: Das Konkretisierungsgebot erfordert als Verschärfung des Bestimmtheitsgebots, dass der Anspruch in der Unterwerfungserklärung selbst, also gerade im titulierenden Teil der notariellen Urkunde, konkret benannt ist. Anders als beim bloßen Bestimmtheitsgebot genügt es nicht, wenn er – wie hier – nur mit Hilfe der gesamten Urkunde identifizierbar ist.

 Ergebnis: 

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer ist damit mangels wirksamen Titels insgesamt für unzulässig zu erklären. 

III. Zulässigkeit der Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde: 

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO ist nach h.M. jedenfalls dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist.[9] 

Anmerkung: Nach dieser Formel wäre diese Herausgabeklage eigentlich nicht in gleichzeitiger Klagehäufung mit der Klage nach § 767 ZPO (direkt oder analog) möglich, weil es dann ja noch an der Rechtskraft der Entscheidung über § 767 ZPO (analog) fehlt. Der BGH kommt aber stattdessen zu einer begründeten Klage (s.u.).[10] Mit anderen Worten: Er hat sich offenbar (m.E. längst[11]) von diesen Details dieses regelmäßig verwendeten Textbausteins verabschiedet, ohne den Textbaustein selbst zu verändern! Damit stiftet er völlig unnötige Verwirrung.

Nichts Anderes gilt, wenn die Herausgabeklage, wie hier, mit der Titelgegenklage verbunden wird. Denn auch dann ist, worauf es entscheidend ankommt, eine Umgehung von deren Voraussetzungen nicht zu befürchten.[12] 

IV. Begründetheit der Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde: 

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist in entsprechender Anwendung von § 371 BGB zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verpflichtet. 

1. Begründetheitsvoraussetzungen nach BGH: 

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB ist sowohl bei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO als auch bei der Titelgegenklage analog § 767 ZPO gegeben. 

a. Anwendungsvoraussetzungen bei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO: 

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB auf die Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist nach BGH gegeben, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf materielle-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird. 

Der Anspruch besteht in diesem Fall aber nicht schon, wenn und weil die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist, sondern erst, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Denn das Urteil beseitigt nur die Vollstreckbarkeit der Urkunde, besagt aber nichts über das Bestehen oder Nichtbestehen des zu vollstreckenden Anspruchs.[13] 

b. Anwendungsvoraussetzungen bei der Titelgegenklage analog § 767 ZPO: 

Die entsprechende Anwendung von § 371 BGB auf die Herausgabe des Vollstreckungstitels ist aber auch geboten, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf formelle Einwände gegen den Titel gestützten Titelgegenklage insgesamt und endgültig für unzulässig erklärt worden ist.[14] 

Denn auch in diesem Fall enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke. Der Schuldner könnte zwar durch Vorlage einer Ausfertigung des in dem Titelgegenklageverfahren ergangenen Urteils die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO erreichen. Er könnte damit allein aber nicht verhindern, dass die Vollstreckung trotz des Urteils erst einmal versucht wird und womöglich auch zunächst Erfolg hat, weil die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung etwa dem nicht informierten Personal des Schuldners unbekannt ist oder mangels Ausfertigung des Urteils nicht sofort nachgewiesen werden kann. Ein solcher Missbrauch des Titels kann nur mit einem Anspruch auf dessen Herausgabe verhindert werden, den das Prozessrecht aber auch für die Titelgegenklage nicht vorsieht. 

Diese Lücke muss nach dem aus § 775 Nr. 1 und § 757 ZPO zum Ausdruck kommenden Plan des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung des § 371 BGB geschlossen werden. In Betracht kommt indessen nur eine auf die Rechtsfolge beschränkte analoge Anwendung der Vorschrift. Denn bei einer allein auf formelle Einwände gestützten Titelgegenklage kann der Titelherausgabeanspruch nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs abhängen, sondern nur von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Titels. 

Die Unterwerfungserklärung ist hier unwirksam. Deshalb ist auch der Herausgabeanspruch analog § 371 BGB begründet. 

Ergebnis: 

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde ist zulässig und begründet.

 


 

[1]     Vgl. BGH NJW-RR 2004, 1135 [1136]; BGHZ 185, 133 [RN 17 f.]. 

[2]     Vgl. BGHZ 124, 164 [170]; NJW 2015, 1181 [RN 7]; ThP § 767, RN 8a. 

[3]     Vgl. BGHZ 118, 229 [236]; NJW-RR 2008, 66 [RN 14]; NJW 2015, 1181 [RN 6]. 

[4]     Vgl. BGHZ 118, 229 [234]; NJW 2015, 1181 [RN 7]. 

[5]     Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 9]. 

[6]     Vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 794 RN 23; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 794, RN 34. 

[7]     Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 12 ff]. 

[8]     Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 20]. 

[9]     Vgl. BGH NJW 1994, 1161; NJW-RR 2008, 1512 [RN 9]; BGHZ 127, 146 [148 f.]; ThP § 767, RN 6. 

[10]    So auch die eine oder andere Originallösungsskizze von Examensklausuren, wo die Diskrepanz dem Verfasser offenkundig gar nicht auffiel. 

[11]    Vgl. etwa auch BGH NJW 2015, 619; so auch ThP § 767, RN 6. 

[12]    Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 23]. 

[13]    Vgl. BGH NJW-RR 2008, 1512 [RN 12]; BGHZ 127, 146 [149 f.]. 

[14]    Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 26].

 

 

 

Auch private Kaufverträge können öffentlich-rechtliche Auswirkungen haben: Erstattungsanspruch nach Ölunfall

ASLOGOVG Würzburg, Urteil vom 11.03.2014, W 4 K 13.911, veröff. unter www.gesetze-bayern.de

Sachverhalt: Am 16. April 2012 kaufte die Firma Natursteinwerk GmbH mit Sitz in der kreisangehörigen Gemeinde P bei der Baumaschinen-Müller GmbH einen fabrikneuen Radlader. Die Müller-GmbH beauftragte sodann die Firma Schmidt-Spediteure mit der Lieferung des Radladers durch einen Tieflader auf das Betriebsgelände der Firma Natursteinwerk-GmbH.
  Am 24. August 2012 fuhr ein Angestellter der Firma Schmidt-Spediteure vor dem Betriebsgelände des Bestellers den Radlader von dem Tieflader. Es sollte gleich ein Stück gefahren werden, um die Beweglichkeit und Funktionstauglichkeit des Radladers zu testen. In diesem Zusammenhang trat an dem Radlader eine nicht unerhebliche Menge Motoröl aus, was zu einer Verunreinigung der Ortsstraße „Am Anger“ auf eine Länge von 750m führte.
  Als der Ölunfall bemerkt wurde, rief der Geschäftsführer der Natursteinwerk-GmbH im Rathaus an, von dort wurde die örtliche Feuerwehr alarmiert, die die Verschmutzung unter erheblichem Material- und Arbeitsaufwand beseitigte.
  Im September 2012 erhielt die Müller-GmbH ein Schreiben der Gemeinde P. Unter Angabe der Gemeinde als Absender und mit dem Vermerk „Rechnung, Geschäftszeichen 9886/2012“ wurde die Müller-GmbH aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 5.304,-- Euro an die Gemeinde zu bezahlen. Die Zahlungsaufforderung wurde in dem Schreiben damit erklärt, dass die Müller-GmbH Verursacherin eines Ölunfalls gewesen sei und damit für die Kosten hafte, auf Art. 16 BayStrWG wurde verwiesen. Die Gefahr sei von der gemeindlichen Feuerwehr beseitigt worden. Da die Gefahr von dem Radlader ausging, sei die Müller-GmbH Störer. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, war aber vom Bürgermeister unterzeichnet.
  Nach einer Mahnung im Februar 2013 wurde der Betrag von der Müller-GmbH überwiesen. Am 10. Juli 2014 erhob die Müller-GmbH Klage gegen die Gemeinde P mit dem Antrag, die Gemeinde zur Rückzahlung von 5.304,-- Euro zu verurteilen. Die Gemeinde hatte zuvor die Rückzahlung verweigert.
  Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Müller-GmbH für die Verunreinigung nicht verantwortlich sei. Es sei nicht geprüft worden, ob nicht der Angestellte der Speditionsfirma einen Fehler gemacht habe.
  Die Gemeinde erwiderte, dass der damalige VA bestandskräftig sei und als Rechtsgrundlage ausreiche, woraufhin die Müller-GmbH einwandte, dass es sich bei der „Rechnung“ gar nicht um einen VA handelte.
  Trotz ordnungsgemäßer Ladung, die alle notwendigen Hinweise enthielt, erschien kein Vertreter der Gemeinde bei der mündlichen Verhandlung.

Erfolgsaussichten der Klage?

Sounds
1. Hat eine Gemeinde eine Verunreinigung ihrer Straße beseitigt, kann sie vom Störer die Kosten dafür verlangen. Das Schreiben, das zur Zahlung auffordert, ist ein Verwaltungsakt.

2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der der Vermögensverschiebung zugrunde liegende VA unwirksam ist.

Lösung

I. Entscheidungskompetenz des VG

Fraglich ist, ob für die Klage der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist, da lediglich ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Dies richtet sich nach der wahren Natur des behaupteten Anspruchs (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 40 Rd. 6, 6a). Geltend gemacht wird hier ein Erstattungsanspruch, dieser teilt als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch die Rechtsnatur des ihm entsprechenden Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG v. 16.5.2000, BVerwGE 111, 162; BVerwG v. 23.8.1991, BVerwGE 89, 7).
  Der Anspruch resultiert aus der Verschmutzung einer Straße, diesbezüglich kann auf die Regelung des Art. 16 BayStrWG verwiesen werden. Da die dort geregelte Kostentragungspflicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, wäre auch die Rückzahlung als auf einem öffentlich-rechtlichen Anspruch beruhend anzusehen.
  Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die nicht verfassungsrechtlich ist und keinem anderen Gericht zugewiesen, so dass der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist.
  Von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist auszugehen.

II. Zulässigkeit der Klage

1. Klageart

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer Geldsumme, mithin tatsächliches Verhalten, so dass alleine die allgemeine Leistungsklage in Betracht kommt, die in der VwGO zwar nicht explizit geregelt ist, aber in zahlreichen Vorschriften wie etwa §§ 43 Abs. 2, 113 Abs. 4 als selbstverständlich bestehend vorausgesetzt wird.

2. Klagebefugnis

Zur Vermeidung von Popularklagen ist auch hier § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden. Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch geltend, dessen Bestehen nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

3. Rechtsschutzbedürfnis

Die Klägerin hat erfolglos versucht, ihren Anspruch außergerichtlich geltend zu machen, so dass nunmehr keine andere Möglichkeit mehr offensteht als die Anrufung des Gerichts.

Vorrang des Primärrechtsschutzes?

Das Rechtsschutzbedürfnis könnte aber fehlen, da es die Klägerin versäumt hat, gegen die Kostenerstattungsanforderung vom September 2012 vorzugehen.
  Jedoch ist ein Erstattungsanspruch unabhängig von der Existenz eines VA, insbesondere kann dieser nichtig sein und damit keinen Rechtsgrund bilden.
  Die Tatsache alleine, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Grundsatz „Bestandsschutz vor Entschädigung“, der etwa in § 839 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag gefunden hat und als allgemeiner Grundsatz im Staatshaftungsrecht gilt, spielt bei einem Erstattungsanspruch keine Rolle.
  Im Übrigen ist eine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes nicht ersichtlich und es ist auch nicht von vornherein offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter keinem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann.
  4. Das Gericht kann vorliegend trotz Ausbleiben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagtenseite in der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.


Anmerkung: Ein aus dem Zivilprozess bekanntes Versäumnisverfahren existiert im Verwaltungsprozess schon aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 S. 1^VwGO nicht.


III. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtete ist und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 , 113 Abs. 5 VwGO analog.
  1. Die Klage ist gegen die Gemeinde P als Anspruchsgegnerin, von der die Leistung verlangt wird, zu richten.

Anspruchsgrundlagen?

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann nicht bestehen. Die zivilrechtlichen §§ 812 ff. BGB sind auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, bei denen der unmittelbare Leistungsgrund im öffentlichen Recht liegt, grundsätzlich nicht, auch nicht analog anwendbar (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Rn. 9 Einführung vor § 812).
  3. Als Anspruchsgrundlage kommt jedoch in Betracht der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
  Leistungen ohne Rechtsgrund oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen auch im öffentlichen Recht rückgängig gemacht werden.
  Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherzustellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden, hat sich aber auch im öffentlichen Recht in einer Vielzahl verschiedener spezialgesetzlicher Vorschriften niedergeschlagen.
  In Fällen, in denen es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der seit langem als Gewohnheitsrecht anerkannt ist (vgl. BVerwG v. 12.3.1985, BVerwGE 71, 85).
  4. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen dabei denen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts.
  Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet.
  a) Der Anspruch setzt folglich eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten voraus.
  Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die Klägerin hat im Februar 2013 den Betrag in Höhe von 5.304,-- EUR gezahlt.
  b) Weiterhin greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nur unter der Voraussetzung ein, dass die Vermögensverschiebung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen eingetreten ist, denn andernfalls handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB.
  Für die Konkretisierung dieser Voraussetzung ist darauf abzustellen, ob die Leistung dem Erstattungsschuldner aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses oder zumindest eines vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses erbracht worden ist (vgl. BVerwG v. 23.1.1990, BVerwGE 84, 274/276). Auch dies ist, wie bereits erwähnt, der Fall.
  c) Schließlich setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder der Rechtsgrund später weggefallen ist.
  Dabei fehlt einer Vermögensverschiebung nicht schon dann der Rechtsgrund, wenn sie auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt beruht, da auch ein rechtswidriger VA befolgt werden muss und nach Eintritt seiner Bestandskraft grundsätzlich unangreifbar ist. Erforderlich ist daher, dass der Verwaltungsakt nichtig oder aufgehoben worden ist.
  Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom September 2012 mitgeteilt, dass sich die gemeindliche Feuerwehr um die Beseitigung der Schäden gekümmert habe, die durch den Ölunfall entstanden seien. Als Verursacher sei die Klägerin zur Erstellung der verauslagten Kosten verpflichtet.
  Fraglich ist, ob dieses Schreiben einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG und damit einen Rechtsgrund im oben beschriebenen Sinne darstellt.

VA-Charakter durch Auslegung zu ermitteln

aa) Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist und ob das als „Rechnung“ überschriebene Schreiben der Beklagten einen Verwaltungsakt darstellt, hat, da Verwaltungsakte Willenserklärungen sind, nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.10.2009, Az. 2 S 1457/09 [juris]).
  Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen aus der Sicht eines objektiven Betrachters, d.h. nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.
  bb) Maßgeblich ist zunächst die äußere Form des Schreibens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 35 Rd. 51, 52).
  Hier ist es zwar so, dass das Schreiben nicht als „Verfügung“ oder „Bescheid“ bezeichnet wurde, sondern als Rechnung und es auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, aber das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung schließt für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten.


Anmerkung: Beachten Sie, dass die frühere Regelung des § 59 VwGO, der eine Pflicht zur Hinzufügung von Rechtsbehelfsbelehrungen für Bundesbehörden enthielt, aufgehoben und durch § 37 Abs. 6 VwVfG ersetzt wurde. Eine gleichgelagerte Norm für bayerische Behörden existiert nicht.


Im Übrigen spricht die Nennung der Beklagten als Absender im Briefkopf für einen öffentlich-rechtlichen Charakter und damit für eine einseitige verbindliche Regelung. Auch der obere Teil der „Rechnung“ spricht für einen Verwaltungsakt, denn dort ist nicht von einer Kunden- oder Rechnungsnummer oder einem Rechnungsdatum die Rede, sondern von einem Aktenzeichen.
  cc) Für die Auslegung ist weiterhin vom Wortlaut des Ausspruchs und der dazu gegebenen Begründung auszugehen. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
  Wenn die Beklagte hier ausführt, die Klägerin sei als Verursacher zur Erstellung der verauslagten Kosten verpflichtet, ist der klare hoheitliche Bedeutungsgehalt des Schreibens eindeutig.
  Die Anordnung der Kostentragungspflicht ist auch angesichts des sachlichen Zusammenhangs mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Beklagten als Träger der Straßenbaulast, welche Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers beseitigen kann, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts anzusiedeln. Für eine rechtsverbindliche Anordnung spricht auch, dass in dem Schreiben die Feststellung getroffen wurde, dass die Klägerin Verursacherin sei.
  Damit stellt „Rechnung“ als verbindlicher VA einen Rechtsgrund im oben genannten Sinne für die durchgeführte Vermögensverschiebung dar.
  dd) Dieser Rechtsgrund könnte entfallen sein, wenn der Verwaltungsakt gem. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG nicht wirksam geworden wäre oder gem. Art. 44 BayVwVfG nichtig wäre.
  Von einem Wirksamwerden durch ordnungsgemäße Bekanntgabe kann ausgegangen werden, spezielle Nichtigkeitsgründe gem. Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG sind nicht ersichtlich.

Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG?

Möglicherweise ist der VA jedoch nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
  Besonders schwerwiegende Fehler sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. BVerwG; U.v. 22.2.1985, BayVBl 1985, 410).
  Die Nichtigkeit ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem solch erheblichen Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG v. 11.5.2000, NVwZ 2000, 1039 m.w.N.).
  Vorliegend könnte eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines VAes fehlen. Die Beklagte hat ihre „Rechnung“ auf Art. 16 BayStrWG gestützt, danach kann der Straßenbaulastträger die Verunreinigung „auf Kosten“ des Verursachers beseitigen.
  Derartige Formulierungen deuten allerdings nicht darauf hin, dass diese Kosten durch einen Bescheid geltend gemacht werden können. Vielmehr handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, aus der heraus eine Klage erhoben werden könnte. Alternativ dazu kann nach dem Feuerwehrrecht bzw. den dazu ergangenen Gemeindesatzungen ein Bescheid über die Kostentragung erlassen werden, Art. 16 BayStrWG ist dafür nicht ausreichend.
  Allerdings führt das bloße Fehlen einer Rechtsgrundlage lediglich zur Rechtswidrigkeit eines VA, nicht zu seiner Nichtigkeit. Insbesondere fehlt es bei einem derartigen Mangel an der Offensichtlichkeit für einen außenstehenden Bürger.

Ergebnis

Damit ist vorliegend nichts ersichtlich, was für einen schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und zu den ihr zugrunde liegenden Zweck- und Wertvorstellungen sprechen könnte.
  Eine Nichtigkeit gem. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG scheidet damit aus, damit war die von der Klägerin verfügte Vermögensverschiebung nicht rechtsgrundlos, so dass der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch vorliegend nicht eingreift, mit der Folge, dass die Klage, nachdem weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, abzuweisen ist.